Eine ausländische Scheidung vor der Geburt des Kindes, die erst nach der Geburt in Österreich anerkannt wurde, kann an der Ehelichkeit des Kindes nichts mehr ändern
Wird ein bedingtes oder befristetes Recht, das erst mehr als 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden kann, in einer Vereinbarung anerkannt oder in einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt, so führt der Ablauf der 30-jährigen Frist nicht zur Verjährung des noch gar nicht ...
Auch nach dem ErbRÄG 2015 ist der Wert einer vom Erblasser bei der Übergabe einer Liegenschaft vorbehaltenen lebenslangen Personaldienstbarkeit bei der Schenkungshinzurechnung und der Schenkungsanrechnung für die Bemessung des Pflichtteils außer Ansatz zu lassen
Hat der Versicherer bereits aufgrund des Inhalts der Schadensmeldung oder anderer Umstände (zB ärztlicher Unterlagen) Kenntnis von einer möglichen Invalidität, so muss er auf die notwendige Geltendmachung innerhalb der Frist hinweisen
Der Wohnungserhaltungsanspruch nach § 97 ABGB an der ehelichen Wohnung ist nicht davon abhängig, ob das genutzte Objekt sich in einem Bereich befindet, der nach der Raumordnung zu Wohnzwecken gewidmet ist
Die Voraussetzung der „Kausalität der Unkenntnis“ in § 755 Abs 2 ABGB ist auf alle in dieser Bestimmung genannten Fälle anzuwenden
Dass eine Dereliktion von Liegenschaften die Vollbeendigung der Kurandin zur Folge hat, spricht nicht gegen deren Genehmigung
Die Feststellung der Forderung des Geschädigten im Schuldenregulierungsverfahren des Versicherten bewirkt keine Rechtskrafterstreckung gem § 28 KHVG, weil dadurch kein Schadenersatzanspruch durch rechtskräftiges Urteil aberkannt wird
Eine ausländische Scheidung vor der Geburt des Kindes, die erst nach der Geburt in Österreich anerkannt wurde, kann an der Ehelichkeit des Kindes nichts mehr ändern
Der Wohnungserhaltungsanspruch nach § 97 ABGB an der ehelichen Wohnung ist nicht davon abhängig, ob das genutzte Objekt sich in einem Bereich befindet, der nach der Raumordnung zu Wohnzwecken gewidmet ist
Wird ein bedingtes oder befristetes Recht, das erst mehr als 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden kann, in einer Vereinbarung anerkannt oder in einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt, so führt der Ablauf der 30-jährigen Frist nicht zur Verjährung des noch gar nicht ...
Die Voraussetzung der „Kausalität der Unkenntnis“ in § 755 Abs 2 ABGB ist auf alle in dieser Bestimmung genannten Fälle anzuwenden
Auch nach dem ErbRÄG 2015 ist der Wert einer vom Erblasser bei der Übergabe einer Liegenschaft vorbehaltenen lebenslangen Personaldienstbarkeit bei der Schenkungshinzurechnung und der Schenkungsanrechnung für die Bemessung des Pflichtteils außer Ansatz zu lassen
Dass eine Dereliktion von Liegenschaften die Vollbeendigung der Kurandin zur Folge hat, spricht nicht gegen deren Genehmigung
Hat der Versicherer bereits aufgrund des Inhalts der Schadensmeldung oder anderer Umstände (zB ärztlicher Unterlagen) Kenntnis von einer möglichen Invalidität, so muss er auf die notwendige Geltendmachung innerhalb der Frist hinweisen
Die Feststellung der Forderung des Geschädigten im Schuldenregulierungsverfahren des Versicherten bewirkt keine Rechtskrafterstreckung gem § 28 KHVG, weil dadurch kein Schadenersatzanspruch durch rechtskräftiges Urteil aberkannt wird

