Bei einer auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Zurückweisung wegen des Fehlens von Unterlagen, spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom Gesetz oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Es würde dem Zweck des eingeleiteten Überprüfungsverfahrens widersprechen, würden schon zu dessen Beginn konkrete Feststellungen über vorliegende psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen sowie konkrete Gefährdungen verlangt
Ob ein Fahrzeugmangel mit dem Transportgeschehen im Zusammenhang stand und sich schädigend auswirken konnte, ist nicht Rechts-, sondern Tatfrage
Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu ...
Dass das Rekursgericht auf Basis des Wortlauts des Art 17 Abs 1 EuGVVO 2012 sowie der dazu ergangenen Rsp davon ausging, dass sich die Kläger – mangels mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrags – nicht auf diese Bestimmung berufen können, bedarf keiner Korrektur
Es kommt zwar nicht auf die Bezeichnung des Vertrags oder den Gebrauch der Wörter „Schiedsrichter“ oder „Schiedsgutachter“ an, die von den Parteien gewählte Bezeichnung kann aber ein Indiz für den Parteiwillen bilden; die Abgrenzung ist stets durch Auslegung zu gewinnen, wobei die ...
Die Kreditgewährung nur im Hinblick auf einen bloß möglichen Anteilserwerb führt noch nicht zur Anwendung des EKEG
Bei einer auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Zurückweisung wegen des Fehlens von Unterlagen, spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom Gesetz oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird
Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Dass das Rekursgericht auf Basis des Wortlauts des Art 17 Abs 1 EuGVVO 2012 sowie der dazu ergangenen Rsp davon ausging, dass sich die Kläger – mangels mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrags – nicht auf diese Bestimmung berufen können, bedarf keiner Korrektur
Es würde dem Zweck des eingeleiteten Überprüfungsverfahrens widersprechen, würden schon zu dessen Beginn konkrete Feststellungen über vorliegende psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen sowie konkrete Gefährdungen verlangt
Es kommt zwar nicht auf die Bezeichnung des Vertrags oder den Gebrauch der Wörter „Schiedsrichter“ oder „Schiedsgutachter“ an, die von den Parteien gewählte Bezeichnung kann aber ein Indiz für den Parteiwillen bilden; die Abgrenzung ist stets durch Auslegung zu gewinnen, wobei die ...
Ob ein Fahrzeugmangel mit dem Transportgeschehen im Zusammenhang stand und sich schädigend auswirken konnte, ist nicht Rechts-, sondern Tatfrage
Die Kreditgewährung nur im Hinblick auf einen bloß möglichen Anteilserwerb führt noch nicht zur Anwendung des EKEG

