Konsequenz der in § 178 ABGB normierten materiellen Rechtsposition der Eltern, Großeltern und Pflegeeltern ist deren Parteistellung im Verfahren; soll die Obsorge daher dem bisher allein obsorgeberechtigten Elternteil entzogen und einer anderen Person übertragen werden, hat der andere Elternteil ...
Die der Liegenschaftseigentümerin auferlegten Pflichten zielen auf die Ausstattung und Gestaltung der Liegenschaft auf eine bestimmte Weise ab, die in erster Linie den zukünftigen Wohnungseigentümern oder Mietern der Wohnhausanlage zugute kommen wird; der von der Revisionsrekurswerberin erhoffte ...
In Übereinstimmung mit der Redlichkeitsvermutung des § 328 ABGB liegt die Beweislast für die Schlechtgläubigkeit des Erwerbers bei demjenigen, der außerbücherlich erworben hat, insbesondere daher für Wissen oder Wissenmüssen von der vom Grundbuchstand abweichenden Rechtslage oder für die ...
Daher haftet der Schuldner auch dann, wenn er bei Abgabe des Versprechens wusste oder wissen musste, dass er nicht rechtzeitig werde leisten können
Soll die Einverleibung der Löschung eines Vorkaufsrechts aufgrund einer Privaturkunde erfolgen, muss die Unterschrift des Vorkaufsberechtigten nach § 31 Abs 1 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt werden und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum enthalten; die ...
Der Fachsenat hat mit Bezug auf Bestandverhältnisse bereits wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn eine Nachtragsurkunde Bezug auf die Urkunde über das Titelgeschäft nimmt, auch die Urkunde über das Titelgeschäft (Mietvertrag) als Grundbuchsurkunde in einer Form vorgelegt werden muss, die ...
Finanzielle Schwierigkeiten allein entlasten den Mieter nicht; toleriert werden kann idR nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten
Das Berufungsgericht verneinte die Gefahr einer Interessenkollision ua mit der Begründung, die vorausgegangene Beratung des Erstbeklagten iZm dem Erwerb von Liegenschaften durch den Kläger sei nicht iZm den Aufgaben des Erstbeklagten als Sanierungstreuhänder gestanden; auch iZm den ...
Konsequenz der in § 178 ABGB normierten materiellen Rechtsposition der Eltern, Großeltern und Pflegeeltern ist deren Parteistellung im Verfahren; soll die Obsorge daher dem bisher allein obsorgeberechtigten Elternteil entzogen und einer anderen Person übertragen werden, hat der andere Elternteil ...
Soll die Einverleibung der Löschung eines Vorkaufsrechts aufgrund einer Privaturkunde erfolgen, muss die Unterschrift des Vorkaufsberechtigten nach § 31 Abs 1 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt werden und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum enthalten; die ...
Die der Liegenschaftseigentümerin auferlegten Pflichten zielen auf die Ausstattung und Gestaltung der Liegenschaft auf eine bestimmte Weise ab, die in erster Linie den zukünftigen Wohnungseigentümern oder Mietern der Wohnhausanlage zugute kommen wird; der von der Revisionsrekurswerberin erhoffte ...
Der Fachsenat hat mit Bezug auf Bestandverhältnisse bereits wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn eine Nachtragsurkunde Bezug auf die Urkunde über das Titelgeschäft nimmt, auch die Urkunde über das Titelgeschäft (Mietvertrag) als Grundbuchsurkunde in einer Form vorgelegt werden muss, die ...
In Übereinstimmung mit der Redlichkeitsvermutung des § 328 ABGB liegt die Beweislast für die Schlechtgläubigkeit des Erwerbers bei demjenigen, der außerbücherlich erworben hat, insbesondere daher für Wissen oder Wissenmüssen von der vom Grundbuchstand abweichenden Rechtslage oder für die ...
Finanzielle Schwierigkeiten allein entlasten den Mieter nicht; toleriert werden kann idR nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten
Daher haftet der Schuldner auch dann, wenn er bei Abgabe des Versprechens wusste oder wissen musste, dass er nicht rechtzeitig werde leisten können
Das Berufungsgericht verneinte die Gefahr einer Interessenkollision ua mit der Begründung, die vorausgegangene Beratung des Erstbeklagten iZm dem Erwerb von Liegenschaften durch den Kläger sei nicht iZm den Aufgaben des Erstbeklagten als Sanierungstreuhänder gestanden; auch iZm den ...

