Der Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung setzt idR eine Ermahnung voraus, nicht aber die Abmahnung jedes einzelnen Verhaltens, das Teil dieser fortgesetzten Pflichtverletzung ist
Es kommt darauf an, ob die „ins Auge gefasste Ausbildung“ tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird; wird die gewünschte Berufsausbildung nicht aufgenommen, kommt ein Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit d oder lit e FLAG nur dann in Betracht, wenn mit der ...
Für die Frage der Wirksamkeit der Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) bestellt worden ist
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Ob die Kündigung im Einklang mit dem anwendbaren Kollektivvertrag steht, ist nicht im Verfahren nach § 8 BEinstG zu klären
Liegt eine Konstellation nach § 75 Abs 20 AsylG 2005 vor, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz
Der vom VwG ins Treffen geführte bloße Umstand, dass der Revisionswerber selbst angegeben habe, zur Einvernahme fähig zu sein, kann angesichts seiner festgestellten Erkrankung die erheblichen Bedenken des VwGH an der Prozessfähigkeit des Revisionswerbers nicht entkräften; behördliche Akte ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Der Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung setzt idR eine Ermahnung voraus, nicht aber die Abmahnung jedes einzelnen Verhaltens, das Teil dieser fortgesetzten Pflichtverletzung ist
Ob die Kündigung im Einklang mit dem anwendbaren Kollektivvertrag steht, ist nicht im Verfahren nach § 8 BEinstG zu klären
Es kommt darauf an, ob die „ins Auge gefasste Ausbildung“ tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird; wird die gewünschte Berufsausbildung nicht aufgenommen, kommt ein Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit d oder lit e FLAG nur dann in Betracht, wenn mit der ...
Liegt eine Konstellation nach § 75 Abs 20 AsylG 2005 vor, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz
Für die Frage der Wirksamkeit der Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) bestellt worden ist
Der vom VwG ins Treffen geführte bloße Umstand, dass der Revisionswerber selbst angegeben habe, zur Einvernahme fähig zu sein, kann angesichts seiner festgestellten Erkrankung die erheblichen Bedenken des VwGH an der Prozessfähigkeit des Revisionswerbers nicht entkräften; behördliche Akte ...
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