Die Nachbarn müssen nicht jedwedes Verhalten einer geistig beeinträchtigten Person in Kauf nehmen; vielmehr hat in solchen Fällen eine Interessenabwägung stattzufinden, bei der allerdings an das Verhalten der erkrankten oder behinderten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist
Gegenstand des hier zu beurteilenden Beschlusses war die Bestellung der Rechtsmittelwerberin zur Verwalterin; mit der Beschlussfassung sollte die auf die Auswahl der Person des Verwalters gerichtete interne Willensbildung der Eigentümergemeinschaft als Voraussetzung für eine wirksame ...
Der Grundsatz, dass eine geringfügige Verminderung der Geschwindigkeit dem vorrangberechtigten Kraftfahrer zuzumuten ist, ohne dass deshalb ein Verstoß gegen § 19 Abs 7 StVO vorliegt, ist auch auf das Verhalten eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers anzuwenden; von einer Behinderung iSd ...
Ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Archive sind keine weiteren behördlichen Ermittlungen iZm der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses notwendig
Voraussetzung für die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 2 2. Fall MRG ist, dass die Gesundheitsgefährdung „vom Mietgegenstand selbst“ ausgeht, also ihre Wurzel im Zustand des Mietgegenstands selbst hat; von außen in den Mietgegenstand eindringende Gefahren lösen demnach ...
Der OGH hat in vergleichbaren, die Löschung von Anmerkungen nach § 24a Abs 2 WEG 1975 betreffenden Fällen bereits klargestellt, dass nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften des § 24a Abs 4 Satz 2 WEG 1975 und des § 40 Abs 5 Satz 2 WEG 2002 eine Anmerkung, wenn sie nicht vom ...
Für die Wahl der Geschwindigkeit ist nicht nur das eigene Abblendlicht, sondern auch das Licht aus anderen Lichtquellen von Bedeutung, wobei aber, wenn andere Lichtquellen eine Rolle spielen, besondere Aufmerksamkeit erforderlich ist; wird die Fahrbahn durch vorausfahrende und entgegenkommende ...
Eine Bindung der Abgabenbehörde an ein freisprechendes Strafurteil besteht schon wegen der anders gearteten Beweisregeln nicht; nichts anderes kann für einen Einstellungsbeschluss gelten
Die Nachbarn müssen nicht jedwedes Verhalten einer geistig beeinträchtigten Person in Kauf nehmen; vielmehr hat in solchen Fällen eine Interessenabwägung stattzufinden, bei der allerdings an das Verhalten der erkrankten oder behinderten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist
Voraussetzung für die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 2 2. Fall MRG ist, dass die Gesundheitsgefährdung „vom Mietgegenstand selbst“ ausgeht, also ihre Wurzel im Zustand des Mietgegenstands selbst hat; von außen in den Mietgegenstand eindringende Gefahren lösen demnach ...
Gegenstand des hier zu beurteilenden Beschlusses war die Bestellung der Rechtsmittelwerberin zur Verwalterin; mit der Beschlussfassung sollte die auf die Auswahl der Person des Verwalters gerichtete interne Willensbildung der Eigentümergemeinschaft als Voraussetzung für eine wirksame ...
Der OGH hat in vergleichbaren, die Löschung von Anmerkungen nach § 24a Abs 2 WEG 1975 betreffenden Fällen bereits klargestellt, dass nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften des § 24a Abs 4 Satz 2 WEG 1975 und des § 40 Abs 5 Satz 2 WEG 2002 eine Anmerkung, wenn sie nicht vom ...
Der Grundsatz, dass eine geringfügige Verminderung der Geschwindigkeit dem vorrangberechtigten Kraftfahrer zuzumuten ist, ohne dass deshalb ein Verstoß gegen § 19 Abs 7 StVO vorliegt, ist auch auf das Verhalten eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers anzuwenden; von einer Behinderung iSd ...
Für die Wahl der Geschwindigkeit ist nicht nur das eigene Abblendlicht, sondern auch das Licht aus anderen Lichtquellen von Bedeutung, wobei aber, wenn andere Lichtquellen eine Rolle spielen, besondere Aufmerksamkeit erforderlich ist; wird die Fahrbahn durch vorausfahrende und entgegenkommende ...
Ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Archive sind keine weiteren behördlichen Ermittlungen iZm der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses notwendig
Eine Bindung der Abgabenbehörde an ein freisprechendes Strafurteil besteht schon wegen der anders gearteten Beweisregeln nicht; nichts anderes kann für einen Einstellungsbeschluss gelten

