Bei der Beurteilung der Minderjährigkeit eines Kindes ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen
Allenfalls ist es Aufgabe des VwG, den in der Sache gerichtlich bestellten Sachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen auseinander zu setzen und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Ebenso wie das Nichterscheinen zur Parteienvernehmung oder die Weigerung, auf bestimmte Fragen zu antworten (§ 381 ZPO), kann das Unterlassen einer Mitwirkung der Partei am Sachverständigenbeweis (§ 359 ZPO) oder die sonstige Verletzung der Wahrheits-, Vollständigkeits- oder ...
Die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung muss dieser Partei nicht vor der Erlassung des Erkenntnisses zur Kenntnis gebracht werden
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Durch die Zurückweisung des Überweisungsantrags nach § 230a ZPO wird die Fortsetzung des konkreten Verfahrens endgültig verweigert, sodass der Revisionsrekurs dagegen gem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig ist
§ 396 Abs 4 ZPO steht einer Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts während der Tagsatzung, zu der die Partei trotz Anwaltspflicht alleine erschien, wodurch bereits Säumnis eintrat, iSe Nachholens gem § 145 Abs 2 ZPO entgegen
Bei der Beurteilung der Minderjährigkeit eines Kindes ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen
Die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung muss dieser Partei nicht vor der Erlassung des Erkenntnisses zur Kenntnis gebracht werden
Allenfalls ist es Aufgabe des VwG, den in der Sache gerichtlich bestellten Sachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen auseinander zu setzen und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters ...
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Durch die Zurückweisung des Überweisungsantrags nach § 230a ZPO wird die Fortsetzung des konkreten Verfahrens endgültig verweigert, sodass der Revisionsrekurs dagegen gem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig ist
Ebenso wie das Nichterscheinen zur Parteienvernehmung oder die Weigerung, auf bestimmte Fragen zu antworten (§ 381 ZPO), kann das Unterlassen einer Mitwirkung der Partei am Sachverständigenbeweis (§ 359 ZPO) oder die sonstige Verletzung der Wahrheits-, Vollständigkeits- oder ...
§ 396 Abs 4 ZPO steht einer Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts während der Tagsatzung, zu der die Partei trotz Anwaltspflicht alleine erschien, wodurch bereits Säumnis eintrat, iSe Nachholens gem § 145 Abs 2 ZPO entgegen

