Mit dem bloßen Hinweis darauf, die Amtssachverständige sei bei der belBeh tätig bzw mit der Sache bereits in der ersten Instanz befasst gewesen, wird eine Hemmung ihrer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive in Bezug auf die konkreten von ihr zu beurteilenden ...
Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Weder § 78 AußStrG noch § 37 Abs 3 Z 17 MRG enthalten einen Verweis auf die Bestimmungen der ZPO über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten nach §§ 57 ff ZPO; eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen ist jedenfalls für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren mangels planwidriger ...
Ob es sich bei einer einem Verwaltungsakt beigefügten Nebenbestimmung um eine Bedingung handelt, ist nicht zwingend von ihrer Bezeichnung im Verwaltungsakt abhängig; vielmehr bestimmt sich die Rechtsnatur einer Nebenbestimmung nach deren Inhalt bzw Zweck, wobei in jedem einzelnen Fall zu prüfen ...
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Die aus der Ausübung des Wiederkaufsrechts resultierenden schuldrechtlichen Ansprüche der Einschreiterin begründen kein rechtliches Interesse im Rekursverfahren über die Genehmigung nach § 117 IO
Eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 45 JN kommt dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht gegeben waren; bei der Annahme des Vorliegens einer Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 45 JN ist jedoch Zurückhaltung geboten, weil ...
Mit dem bloßen Hinweis darauf, die Amtssachverständige sei bei der belBeh tätig bzw mit der Sache bereits in der ersten Instanz befasst gewesen, wird eine Hemmung ihrer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive in Bezug auf die konkreten von ihr zu beurteilenden ...
Ob es sich bei einer einem Verwaltungsakt beigefügten Nebenbestimmung um eine Bedingung handelt, ist nicht zwingend von ihrer Bezeichnung im Verwaltungsakt abhängig; vielmehr bestimmt sich die Rechtsnatur einer Nebenbestimmung nach deren Inhalt bzw Zweck, wobei in jedem einzelnen Fall zu prüfen ...
Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ...
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Die aus der Ausübung des Wiederkaufsrechts resultierenden schuldrechtlichen Ansprüche der Einschreiterin begründen kein rechtliches Interesse im Rekursverfahren über die Genehmigung nach § 117 IO
Weder § 78 AußStrG noch § 37 Abs 3 Z 17 MRG enthalten einen Verweis auf die Bestimmungen der ZPO über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten nach §§ 57 ff ZPO; eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen ist jedenfalls für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren mangels planwidriger ...
Eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 45 JN kommt dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht gegeben waren; bei der Annahme des Vorliegens einer Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 45 JN ist jedoch Zurückhaltung geboten, weil ...

