„Auffallend“ bedeutet als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle
Das Berufungsgericht hat der Beklagten nicht vorgeworfen, dieser wäre die nicht mehr bestehende Verdachtslage bekannt gewesen, sondern dass ihre Unkenntnis davon auf Fahrlässigkeit beruht habe; die darauf gestützte Verurteilung der Beklagten zum Widerruf ist nicht zu beanstanden: Gem § 1330 Abs ...
Es erfolgte eine unmissverständliche Einschränkung des Auftrags an die beklagte Partei dahin, bestimmte Teile des Urteils nicht zu überprüfen; der Geschäftsführer der beklagten Partei durfte angesichts der Geschäftstätigkeit der klagenden Partei auch davon ausgehen, dass es sich beim ...
Der Hinweis des Revisionswerbers auf die Ausübung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) vermag den waffenrechtlichen Bedarf für sich genommen noch nicht zu begründen; vielmehr erfordert dies eine konkrete und substanzielle Dartuung im Einzelnen, woraus sich die ...
Dass die Klägerin lange den Aufenthaltsort des ihr bekannten Schädigers nicht kannte, hat auf den Lauf der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB keinen Einfluss; auch wenn der Schädiger seinen Namen geändert hat, hat dies auf die Kenntnis des Geschädigten von der Person des Schädigers keinen ...
Im Zeitpunkt der Implantation gabe es keine Hinweise auf eine besondere Bruchanfälligkeit der dem Kläger eingesetzten Hüftprothese, eine entsprechende Studie wurde erst vier Jahre später publiziert; damit ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht korrekturbedürftig, dass der allgemeine ...
Nicht jedes fragwürdige bzw auffällige Verhalten rechtfertigt Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
Das von der Revisionswerberin angeführte Recht auf angemessene Verfahrensdauer bezeichnet kein subjektives Recht iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG
„Auffallend“ bedeutet als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle
Dass die Klägerin lange den Aufenthaltsort des ihr bekannten Schädigers nicht kannte, hat auf den Lauf der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB keinen Einfluss; auch wenn der Schädiger seinen Namen geändert hat, hat dies auf die Kenntnis des Geschädigten von der Person des Schädigers keinen ...
Das Berufungsgericht hat der Beklagten nicht vorgeworfen, dieser wäre die nicht mehr bestehende Verdachtslage bekannt gewesen, sondern dass ihre Unkenntnis davon auf Fahrlässigkeit beruht habe; die darauf gestützte Verurteilung der Beklagten zum Widerruf ist nicht zu beanstanden: Gem § 1330 Abs ...
Im Zeitpunkt der Implantation gabe es keine Hinweise auf eine besondere Bruchanfälligkeit der dem Kläger eingesetzten Hüftprothese, eine entsprechende Studie wurde erst vier Jahre später publiziert; damit ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht korrekturbedürftig, dass der allgemeine ...
Es erfolgte eine unmissverständliche Einschränkung des Auftrags an die beklagte Partei dahin, bestimmte Teile des Urteils nicht zu überprüfen; der Geschäftsführer der beklagten Partei durfte angesichts der Geschäftstätigkeit der klagenden Partei auch davon ausgehen, dass es sich beim ...
Nicht jedes fragwürdige bzw auffällige Verhalten rechtfertigt Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
Der Hinweis des Revisionswerbers auf die Ausübung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) vermag den waffenrechtlichen Bedarf für sich genommen noch nicht zu begründen; vielmehr erfordert dies eine konkrete und substanzielle Dartuung im Einzelnen, woraus sich die ...
Das von der Revisionswerberin angeführte Recht auf angemessene Verfahrensdauer bezeichnet kein subjektives Recht iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG

