Eine zunächst nicht in Notariatsaktsform abgeschlossene Vereinbarung über die Übernahme von Gesellschaftsanteilen kann zwar zu einem späteren Zeitpunkt durch Abschluss eines Notariatsakts saniert werden; einer derartigen Heilung kommt jedoch keine „rückwirkende“ Wirkung auf den Zeitpunkt ...
Die bloße Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses bildet – im Gegensatz zur Nichtigkeit – kein Eintragungshindernis
Die Aufteilung des ehelichen Vermögens ist kein Instrument der Bestrafung bzw Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten
Für die Beurteilung des Vorliegens von Versagungsgründen nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gerichts erster Instanz abzustellen; die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners führt für sich allein nicht zu einer Verminderung der ...
Wenn der Streit um die Gesellschaftereigenschaft die GmbH und ihre Geschäftsführer in ihrer Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit lähmt, ist der GmbH im Einzelfall ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Gesellschaftereigenschaft zuzubilligen
Sexuelle Zuwendungen sind als immaterielle Vorteile von § 304 StGB erfasst
Schmuck, der während der ehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft wurde, ist dann keine Wertanlage iSd § 81 Abs 3 EheG, sondern unterliegt gem § 82 Abs 1 Z 2 EheG nicht der Aufteilung, wenn er dem persönlichen Gebrauch der Frau allein diente; das ist dann der Fall, wenn der Schmuck zum Tragen ...
Mehrere bauliche Veränderungen sind grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen und nicht für sich zu beurteilen; die gesonderte Beurteilung einzelner Änderungen ist (nur) zulässig, wenn diese in keinem untrennbaren Zusammenhang stehen; sind die Bauabweichungen in ihrer Gesamtheit ...
Eine zunächst nicht in Notariatsaktsform abgeschlossene Vereinbarung über die Übernahme von Gesellschaftsanteilen kann zwar zu einem späteren Zeitpunkt durch Abschluss eines Notariatsakts saniert werden; einer derartigen Heilung kommt jedoch keine „rückwirkende“ Wirkung auf den Zeitpunkt ...
Wenn der Streit um die Gesellschaftereigenschaft die GmbH und ihre Geschäftsführer in ihrer Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit lähmt, ist der GmbH im Einzelfall ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Gesellschaftereigenschaft zuzubilligen
Die bloße Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses bildet – im Gegensatz zur Nichtigkeit – kein Eintragungshindernis
Sexuelle Zuwendungen sind als immaterielle Vorteile von § 304 StGB erfasst
Die Aufteilung des ehelichen Vermögens ist kein Instrument der Bestrafung bzw Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten
Schmuck, der während der ehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft wurde, ist dann keine Wertanlage iSd § 81 Abs 3 EheG, sondern unterliegt gem § 82 Abs 1 Z 2 EheG nicht der Aufteilung, wenn er dem persönlichen Gebrauch der Frau allein diente; das ist dann der Fall, wenn der Schmuck zum Tragen ...
Für die Beurteilung des Vorliegens von Versagungsgründen nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gerichts erster Instanz abzustellen; die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners führt für sich allein nicht zu einer Verminderung der ...
Mehrere bauliche Veränderungen sind grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen und nicht für sich zu beurteilen; die gesonderte Beurteilung einzelner Änderungen ist (nur) zulässig, wenn diese in keinem untrennbaren Zusammenhang stehen; sind die Bauabweichungen in ihrer Gesamtheit ...

