Nur im Fall des unentschuldigten Nichterscheinens des ordnungsgemäß geladenen Zeugen ist für den Eintritt der Präklusion nach § 335 Abs 1 ZPO weitere Voraussetzung, dass zuvor die in § 333 Abs 1 ZPO festgelegten Zwangsmittel erfolglos ausgeschöpft wurden
Ansprüche nach dem BGStG sind nicht von vornherein einer in Geld ausgedrückten Bewertung entzogen
Der Ausschließungsgrund des § 43 Abs 2 StPO ist aufgrund der Verweisungsnorm des § 77 Abs 3 DSt im Verfahren nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden
Die Rsp zur gesetzlichen Stundung (§ 765 Abs 2 ABGB) ist auf die letztwillig verfügte Stundung (§ 766 Abs 2 ABGB) zu übertragen; auch § 766 Abs 2 ABGB normiert (nur) eine Vollstreckungssperre
Die Frage, ob der Kläger sein Vorbringen zur Klageänderung früher erstatten hätte können und ob Prozessverschleppung vorliegt, hat das Gericht nach § 179 ZPO zu beurteilen, ist aber nach § 235 Abs 3 ZPO kein gesondertes Prüfkriterium
Das ASchG und die Arbeitsmittelverordnung stellen in richtlinienkonformer Auslegung eindeutig auch von Dienstnehmern im Verhältnis zueinander zu beachtende Schutzgesetze dar
Das Sendelandprinzip gilt auch für Satellitenbouquet-Anbieter; daraus folgt, dass bei unterbliebener Zustimmung zur Werknutzung eine allenfalls rechtswidrige Verwertungshandlung ausschließlich im Sendestaat erfolgt
Das Abstellen einer Mülltonne einmal pro Woche und einer zweiten alle 3 Wochen am Rand der 5 Meter breiten Trasse eines Servitutswegs bedeutet nur einen geringfügigen Eingriff in die Rechte der Servitutsberechtigten, der mit keinen nennenswerten Einschränkungen verbunden ist
Nur im Fall des unentschuldigten Nichterscheinens des ordnungsgemäß geladenen Zeugen ist für den Eintritt der Präklusion nach § 335 Abs 1 ZPO weitere Voraussetzung, dass zuvor die in § 333 Abs 1 ZPO festgelegten Zwangsmittel erfolglos ausgeschöpft wurden
Die Frage, ob der Kläger sein Vorbringen zur Klageänderung früher erstatten hätte können und ob Prozessverschleppung vorliegt, hat das Gericht nach § 179 ZPO zu beurteilen, ist aber nach § 235 Abs 3 ZPO kein gesondertes Prüfkriterium
Ansprüche nach dem BGStG sind nicht von vornherein einer in Geld ausgedrückten Bewertung entzogen
Das ASchG und die Arbeitsmittelverordnung stellen in richtlinienkonformer Auslegung eindeutig auch von Dienstnehmern im Verhältnis zueinander zu beachtende Schutzgesetze dar
Der Ausschließungsgrund des § 43 Abs 2 StPO ist aufgrund der Verweisungsnorm des § 77 Abs 3 DSt im Verfahren nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden
Das Sendelandprinzip gilt auch für Satellitenbouquet-Anbieter; daraus folgt, dass bei unterbliebener Zustimmung zur Werknutzung eine allenfalls rechtswidrige Verwertungshandlung ausschließlich im Sendestaat erfolgt
Die Rsp zur gesetzlichen Stundung (§ 765 Abs 2 ABGB) ist auf die letztwillig verfügte Stundung (§ 766 Abs 2 ABGB) zu übertragen; auch § 766 Abs 2 ABGB normiert (nur) eine Vollstreckungssperre
Das Abstellen einer Mülltonne einmal pro Woche und einer zweiten alle 3 Wochen am Rand der 5 Meter breiten Trasse eines Servitutswegs bedeutet nur einen geringfügigen Eingriff in die Rechte der Servitutsberechtigten, der mit keinen nennenswerten Einschränkungen verbunden ist

