Will die Verwaltungsbehörde oder das VwG sein Verfahren vor (materiell rechtskräftiger) Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens fortsetzen, so muss es die im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfrage, die als Hauptfrage vor dem Zivilgericht zu entscheiden wäre, selbständig ...
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Gem Art 24 Nr 5 EuGVVO besteht für Verfahren, die die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist; der OGH ...
Mit der Bestimmung des § 12 Abs 2 ASGG werden (nur) die Berufsgruppen nach der Anlage 1 zum ASGG angesprochen und nicht das spezielle Fachgebiet, in dem die am Verfahren beteiligten Parteien tätig sind
Der bloße Hinweis des VwG auf „nicht absehbare Weiterungen des Verfahrens nach Durchführung der notwendigen Erhebungen“ reicht nicht aus, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zu begründen
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Zweck der Verständigungspflicht nach § 176 Abs 1 AußStrG ist, jene Personen, denen durch den Tod des Erblassers Rechte entstehen, von ihren Ansprüchen in Kenntnis zu setzen; eine letztwillige Auflage schafft jedoch keinen vom Begünstigten durchsetzbaren Anspruch auf Leistung
Der Einwand der mangelnden Neuheit muss - bei gegebenem sachlichen Zusammenhang - in einer zweiten Stufe (nachdem die Neuheit bejaht wurde) zur Prüfung (auch) der Erfindungshöhe führen
Will die Verwaltungsbehörde oder das VwG sein Verfahren vor (materiell rechtskräftiger) Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens fortsetzen, so muss es die im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfrage, die als Hauptfrage vor dem Zivilgericht zu entscheiden wäre, selbständig ...
Der bloße Hinweis des VwG auf „nicht absehbare Weiterungen des Verfahrens nach Durchführung der notwendigen Erhebungen“ reicht nicht aus, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zu begründen
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Gem Art 24 Nr 5 EuGVVO besteht für Verfahren, die die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist; der OGH ...
Zweck der Verständigungspflicht nach § 176 Abs 1 AußStrG ist, jene Personen, denen durch den Tod des Erblassers Rechte entstehen, von ihren Ansprüchen in Kenntnis zu setzen; eine letztwillige Auflage schafft jedoch keinen vom Begünstigten durchsetzbaren Anspruch auf Leistung
Mit der Bestimmung des § 12 Abs 2 ASGG werden (nur) die Berufsgruppen nach der Anlage 1 zum ASGG angesprochen und nicht das spezielle Fachgebiet, in dem die am Verfahren beteiligten Parteien tätig sind
Der Einwand der mangelnden Neuheit muss - bei gegebenem sachlichen Zusammenhang - in einer zweiten Stufe (nachdem die Neuheit bejaht wurde) zur Prüfung (auch) der Erfindungshöhe führen

