Freistellung von Anwaltskosten bedeutet, dass der Versicherer entweder diese nach Grund und Höhe anerkennt und zahlt oder für Ansprüche, die er für unberechtigt hält, die Kosten zu deren Abwehr übernimmt; in jedem Fall hat er dafür zu sorgen, dass der VN selbst keine Kosten zu tragen hat
§ 933a ABGB umfasst auch den Ersatz weiterer Nicht- oder Schlechterfüllungsschäden, dazu gehört auch der Entfall eines Weiterveräußerungsgewinns; die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB betrifft aber nur die leichte Fahrlässigkeit
Trifft der KJHT (bei Annahme von Gefahr in Verzug) Maßnahmen der Pflege und Erziehung selbst, wird er privatrechtlich (und nicht hoheitlich) tätig
Auch nach dem StEG sind sämtliche adäquat verursachte Schäden zu ersetzen, darunter fällt auch ein Verdienstentgang iwS; dass die notwendigen Grundbedürfnisse des Klägers während seiner Haft (jedenfalls größtenteils) gedeckt waren und daher – wie die Beklagte argumentiert – keine durch ...
Das Wiederaufleben der ursprünglichen Verpflichtung ist unmittelbare Folge des Rücktritts vom Neuerungsvertrag
Beim Werkvertrag ist ein „Mangel“ iSd § 922 ABGB das Abweichen des Geleisteten vom Geschuldeten, das sich nach der vertraglichen Leistungsbeschreibung bestimmt; dass für den (nunmehrigen) vertragswidrigen Zustand auch eine andere Ursache in Betracht kommt, steht der Anwendung der Vermutung des ...
Für eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert, die beim obsorgeberechtigten Elternteil durch eine rechtswidrige und schuldhaft erfolgte „Kindesabnahme“ (als Maßnahme nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB) verursacht wird, steht Schadenersatz zu
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs 1 ErwSchVG setzt die Feststellung der Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, auch voraus, dass insoweit noch kein Verein - für den gleichen sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich - zuständig ist
Freistellung von Anwaltskosten bedeutet, dass der Versicherer entweder diese nach Grund und Höhe anerkennt und zahlt oder für Ansprüche, die er für unberechtigt hält, die Kosten zu deren Abwehr übernimmt; in jedem Fall hat er dafür zu sorgen, dass der VN selbst keine Kosten zu tragen hat
Das Wiederaufleben der ursprünglichen Verpflichtung ist unmittelbare Folge des Rücktritts vom Neuerungsvertrag
§ 933a ABGB umfasst auch den Ersatz weiterer Nicht- oder Schlechterfüllungsschäden, dazu gehört auch der Entfall eines Weiterveräußerungsgewinns; die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB betrifft aber nur die leichte Fahrlässigkeit
Beim Werkvertrag ist ein „Mangel“ iSd § 922 ABGB das Abweichen des Geleisteten vom Geschuldeten, das sich nach der vertraglichen Leistungsbeschreibung bestimmt; dass für den (nunmehrigen) vertragswidrigen Zustand auch eine andere Ursache in Betracht kommt, steht der Anwendung der Vermutung des ...
Trifft der KJHT (bei Annahme von Gefahr in Verzug) Maßnahmen der Pflege und Erziehung selbst, wird er privatrechtlich (und nicht hoheitlich) tätig
Für eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert, die beim obsorgeberechtigten Elternteil durch eine rechtswidrige und schuldhaft erfolgte „Kindesabnahme“ (als Maßnahme nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB) verursacht wird, steht Schadenersatz zu
Auch nach dem StEG sind sämtliche adäquat verursachte Schäden zu ersetzen, darunter fällt auch ein Verdienstentgang iwS; dass die notwendigen Grundbedürfnisse des Klägers während seiner Haft (jedenfalls größtenteils) gedeckt waren und daher – wie die Beklagte argumentiert – keine durch ...
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs 1 ErwSchVG setzt die Feststellung der Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, auch voraus, dass insoweit noch kein Verein - für den gleichen sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich - zuständig ist

