Unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes des § 44a Z 1 VStG reicht die bloße Verweisung auf einen anderen, wenn auch dem Beschuldigten bekannten Text zur Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens in einem Strafverfahren nicht aus, das Verhalten muss vielmehr im Spruch selbst umschrieben ...
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Das VwG stützte die Eigenschaft des Revisionswerbers als Tierhalter auf die Feststellung, dass der Revisionswerber für die Betreuung der Tiere am Anwesen in H zuständig gewesen sei; er sei der Ansprechpartner im Zuge der veterinärmedizinischen Kontrollen vor Ort gewesen und habe sich um die ...
Nach der Rsp des VwGH kennt die GewO keine Regelung über eine „Rechtsnachfolge“ in eine durch entsprechend qualifizierte Einwendungen - bezogen auf Sachverhaltsumstände, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung möglich erscheinen lassen - erworbene Parteistellung
Damit machen sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Nach dem TSchG besteht keine Möglichkeit des Verzichts auf das abgenommene Tier, sodass sich der Halter darauf zur Abwendung der Kostentragungspflicht nach § 30 Abs 3 TSchG nicht berufen kann
Stirbt der Revisionswerber nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und tritt für ihn kein Rechtsnachfolger in das Verfahren ein, ist die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen
Unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes des § 44a Z 1 VStG reicht die bloße Verweisung auf einen anderen, wenn auch dem Beschuldigten bekannten Text zur Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens in einem Strafverfahren nicht aus, das Verhalten muss vielmehr im Spruch selbst umschrieben ...
Damit machen sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Das VwG stützte die Eigenschaft des Revisionswerbers als Tierhalter auf die Feststellung, dass der Revisionswerber für die Betreuung der Tiere am Anwesen in H zuständig gewesen sei; er sei der Ansprechpartner im Zuge der veterinärmedizinischen Kontrollen vor Ort gewesen und habe sich um die ...
Nach dem TSchG besteht keine Möglichkeit des Verzichts auf das abgenommene Tier, sodass sich der Halter darauf zur Abwendung der Kostentragungspflicht nach § 30 Abs 3 TSchG nicht berufen kann
Nach der Rsp des VwGH kennt die GewO keine Regelung über eine „Rechtsnachfolge“ in eine durch entsprechend qualifizierte Einwendungen - bezogen auf Sachverhaltsumstände, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung möglich erscheinen lassen - erworbene Parteistellung
Stirbt der Revisionswerber nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und tritt für ihn kein Rechtsnachfolger in das Verfahren ein, ist die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen

