Nach den Feststellungen führte der von der Drittbeklagten mit der Tätigkeit als Baustellenkoordinator Beauftragte mindestens einmal wöchentlich eine Kontrolle der Baustelle durch und beging dabei auch die Gerüste; die letzte Kontrolle vor dem Sturz des Klägers nahm er am 7. 12. 2010 – sohin ...
Der Nennung von Aufhebungstatbeständen nach § 42 Abs 2 VwGG kommt keine Bedeutung zur Umschreibung des Revisionspunkts iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG zu
Der VwGH sieht sich durch das Revisionsvorbringen, das den behaupteten „geänderten Standard elektronischer Übermittlungen“ iZm Übermittlungen von Dokumenten per Telefax in keiner Weise näher ausführt und insbesondere nicht darlegt, dass ein „ok-Vermerk“ nur bei geglückten ...
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Es steht einer Berücksichtigung von Verstößen im Rahmen des § 87 Abs 1 Z 3 GewO nicht entgegen, dass sich exakt diese Verstöße auf Grund von Änderungen im Faktischen in Zukunft jedenfalls nicht mehr in gleicher Weise wiederholen können
Die Behauptung der Revision, eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens setze voraus, dieses Vorbringen „unter den Feststellungen“ darzustellen, trifft nicht zu; die Tatsachenfeststellungen einer Entscheidung dienen dazu, den der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ...
Es ist davon auszugehen, dass mit der Beschwerdevorlage die Zuständigkeit zur Entscheidung endgültig auf das VwG übergeht, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Nach den Feststellungen führte der von der Drittbeklagten mit der Tätigkeit als Baustellenkoordinator Beauftragte mindestens einmal wöchentlich eine Kontrolle der Baustelle durch und beging dabei auch die Gerüste; die letzte Kontrolle vor dem Sturz des Klägers nahm er am 7. 12. 2010 – sohin ...
Es steht einer Berücksichtigung von Verstößen im Rahmen des § 87 Abs 1 Z 3 GewO nicht entgegen, dass sich exakt diese Verstöße auf Grund von Änderungen im Faktischen in Zukunft jedenfalls nicht mehr in gleicher Weise wiederholen können
Der Nennung von Aufhebungstatbeständen nach § 42 Abs 2 VwGG kommt keine Bedeutung zur Umschreibung des Revisionspunkts iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG zu
Die Behauptung der Revision, eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens setze voraus, dieses Vorbringen „unter den Feststellungen“ darzustellen, trifft nicht zu; die Tatsachenfeststellungen einer Entscheidung dienen dazu, den der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ...
Der VwGH sieht sich durch das Revisionsvorbringen, das den behaupteten „geänderten Standard elektronischer Übermittlungen“ iZm Übermittlungen von Dokumenten per Telefax in keiner Weise näher ausführt und insbesondere nicht darlegt, dass ein „ok-Vermerk“ nur bei geglückten ...
Es ist davon auszugehen, dass mit der Beschwerdevorlage die Zuständigkeit zur Entscheidung endgültig auf das VwG übergeht, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft
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