"Authentische Interpretationen" durch die Kollektivvertragsparteien treten nicht neben die üblichen Interpretationsmethoden, sondern stellen - unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Kundmachung - einen Akt der Rechtsetzung dar und entfalten somit Normwirkung
Die Kosten zur Durchsetzung der Feststellung des aufrechten Bestandes eines Beschäftigungsverhältnisses sind als vom IESG gesicherte Kosten iSd § 1 Abs 2 Z 4 IESG anzusehen
Eine qualitative Änderung ist auch darin zu sehen, wenn der Arbeitnehmer nunmehr die Ansprüche für bestimmte Monate als die letzten des "Arbeitsverhältnisses" geltend macht, während er sie im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde noch als Ansprüche geltend macht, die lange vor Ende des ...
Der Umstand, dass der Dienstgeber des Klägers in der ausgefolgten Lohnabrechnung die Abfertigung in der auch hier geltend gemachten Höhe berücksichtigte, macht die im Kollektivvertrag vorgesehene außergerichtliche Geltendmachung innerhalb von drei Monaten entbehrlich
Prozesskosten, die einem Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber gegen ihn angestrengten Schadenersatzprozess zugesprochen werden, zählen weder zu den gesicherten Hauptansprüchen iSd §1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG, noch zu den akzessorischen Nebenkosten iSd § 1 Abs 2 Z4 IESG
Dem Anerkenntnis verjährter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Dienstgeber und dessen Erklärung, auf den Verjährungseinwand zu verzichten, kommt zwar im Verfahren gegen den Dienstgeber Relevanz zu, nicht jedoch bei der Entscheidung über das Zurechtbestehen von Ansprüchen auf ...
"Authentische Interpretationen" durch die Kollektivvertragsparteien treten nicht neben die üblichen Interpretationsmethoden, sondern stellen - unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Kundmachung - einen Akt der Rechtsetzung dar und entfalten somit Normwirkung
Der Umstand, dass der Dienstgeber des Klägers in der ausgefolgten Lohnabrechnung die Abfertigung in der auch hier geltend gemachten Höhe berücksichtigte, macht die im Kollektivvertrag vorgesehene außergerichtliche Geltendmachung innerhalb von drei Monaten entbehrlich
Die Kosten zur Durchsetzung der Feststellung des aufrechten Bestandes eines Beschäftigungsverhältnisses sind als vom IESG gesicherte Kosten iSd § 1 Abs 2 Z 4 IESG anzusehen
Prozesskosten, die einem Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber gegen ihn angestrengten Schadenersatzprozess zugesprochen werden, zählen weder zu den gesicherten Hauptansprüchen iSd §1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG, noch zu den akzessorischen Nebenkosten iSd § 1 Abs 2 Z4 IESG
Eine qualitative Änderung ist auch darin zu sehen, wenn der Arbeitnehmer nunmehr die Ansprüche für bestimmte Monate als die letzten des "Arbeitsverhältnisses" geltend macht, während er sie im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde noch als Ansprüche geltend macht, die lange vor Ende des ...
Dem Anerkenntnis verjährter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Dienstgeber und dessen Erklärung, auf den Verjährungseinwand zu verzichten, kommt zwar im Verfahren gegen den Dienstgeber Relevanz zu, nicht jedoch bei der Entscheidung über das Zurechtbestehen von Ansprüchen auf ...

