Einem (nicht vorsätzlich schädigenden) Dienstgeber kommt die Haftungsbefreiung des § 333 Abs 1 ASVG auch bei einer Verletzung der Streupflicht, die zu einem Arbeitsunfall des Dienstnehmers geführt hat, zugute; dies gilt auch im Fall einer Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB
Nach gerichtlicher Genehmigung ist die Entlassung unverzüglich auszusprechen
Stellt sich die "Kollusion" zwischen Betriebsrat und Dienstgeber heraus, liegt kein rechtswirksamer Zustimmungsbeschluss des Betriebsrats vor
Es ist nicht auf einen gleichaltrigen Versicherten mit vergleichbarer Berufslaufbahn, sondern auf den durchschnittlichen Gesundheitszustand eines gleichaltrigen Versicherten abzustellen
Allgemeine Ausführungen
Der Arbeitnehmer muss keineswegs alles tun oder unterlassen, was dem Arbeitgeber nützlich oder abträglich sein könnte; teilt der behinderte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei Eingehen eines Arbeitsverhältnisses seine Begünstigteneigenschaft nicht mit, kann das Interesse an der Erlangung des ...
Der Gesetzgeber ging bei der Regelung des § 5 Abs 5 KBGG davon aus, dass das Kinderbetreuungsgeld für das jeweils jüngste Kind, also für das Kind, das den höchsten Betreuungsaufwand verursacht, gebühren soll
Bei der Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist nicht auf einen Betrieb, sondern auf ein Unternehmen als Ganzes abzustellen
Einem (nicht vorsätzlich schädigenden) Dienstgeber kommt die Haftungsbefreiung des § 333 Abs 1 ASVG auch bei einer Verletzung der Streupflicht, die zu einem Arbeitsunfall des Dienstnehmers geführt hat, zugute; dies gilt auch im Fall einer Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB
Allgemeine Ausführungen
Nach gerichtlicher Genehmigung ist die Entlassung unverzüglich auszusprechen
Der Arbeitnehmer muss keineswegs alles tun oder unterlassen, was dem Arbeitgeber nützlich oder abträglich sein könnte; teilt der behinderte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei Eingehen eines Arbeitsverhältnisses seine Begünstigteneigenschaft nicht mit, kann das Interesse an der Erlangung des ...
Stellt sich die "Kollusion" zwischen Betriebsrat und Dienstgeber heraus, liegt kein rechtswirksamer Zustimmungsbeschluss des Betriebsrats vor
Der Gesetzgeber ging bei der Regelung des § 5 Abs 5 KBGG davon aus, dass das Kinderbetreuungsgeld für das jeweils jüngste Kind, also für das Kind, das den höchsten Betreuungsaufwand verursacht, gebühren soll
Es ist nicht auf einen gleichaltrigen Versicherten mit vergleichbarer Berufslaufbahn, sondern auf den durchschnittlichen Gesundheitszustand eines gleichaltrigen Versicherten abzustellen
Bei der Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist nicht auf einen Betrieb, sondern auf ein Unternehmen als Ganzes abzustellen

