Bei Vorliegen der Voraussetzungen der hier sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 15 Abs 6 GehG (§ 22 VBG) ist der Dienstgeber jedenfalls zum Widerruf der Pauschalierung bzw zum Übergang auf Einzelverrechnung berechtigt
Wird ein Unternehmen im Konkurs veräußert, tritt der Übernehmer nicht als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in jene Arbeitsverhältnisse ein, die im Zeitpunkt des Überganges bestehen
Hinsichtlich der Legalzession ist jedoch eine Gesetzeslücke anzunehmen, die zugunsten der Rechtsanwaltskammern im Wege der Analogie zu schließen ist
Jene Personen, die das Regelpensionsalter bereits erreicht haben, sind jedoch von dieser Anfechtungsmöglichkeit ausgeschlossen
Pflegeleistungen, die innerhalb der Familie erbracht werden, sind nicht nach Marktpreisen zu bewerten, da der Umstand zu berücksichtigen ist, dass diese Leistungen im familiären Umfeld erbracht werden; sie sind daher mit der Höhe des Pflegegeldes zu deckeln
Allgemeine Ausführungen
Versicherungsfälle, die bereits vor Aufhebung eines Gesetzes eingetreten sind, werden ab der Änderung der Rechtslage nach dem dann gültigen Recht beurteilt, sofern sich nicht aufgrund von Übergangsbestimmungen oder dem Spruch des VfGH das Gegenteil ergibt
Soweit eine Sozialversicherungsleistung dem Grunde und der Höhe nach unstrittig ist, stellt die Überprüfung der Auszahlung bescheidmäßig zuerkannter Leistungen keine Sozialrechtssache dar
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der hier sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 15 Abs 6 GehG (§ 22 VBG) ist der Dienstgeber jedenfalls zum Widerruf der Pauschalierung bzw zum Übergang auf Einzelverrechnung berechtigt
Pflegeleistungen, die innerhalb der Familie erbracht werden, sind nicht nach Marktpreisen zu bewerten, da der Umstand zu berücksichtigen ist, dass diese Leistungen im familiären Umfeld erbracht werden; sie sind daher mit der Höhe des Pflegegeldes zu deckeln
Wird ein Unternehmen im Konkurs veräußert, tritt der Übernehmer nicht als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in jene Arbeitsverhältnisse ein, die im Zeitpunkt des Überganges bestehen
Allgemeine Ausführungen
Hinsichtlich der Legalzession ist jedoch eine Gesetzeslücke anzunehmen, die zugunsten der Rechtsanwaltskammern im Wege der Analogie zu schließen ist
Versicherungsfälle, die bereits vor Aufhebung eines Gesetzes eingetreten sind, werden ab der Änderung der Rechtslage nach dem dann gültigen Recht beurteilt, sofern sich nicht aufgrund von Übergangsbestimmungen oder dem Spruch des VfGH das Gegenteil ergibt
Jene Personen, die das Regelpensionsalter bereits erreicht haben, sind jedoch von dieser Anfechtungsmöglichkeit ausgeschlossen
Soweit eine Sozialversicherungsleistung dem Grunde und der Höhe nach unstrittig ist, stellt die Überprüfung der Auszahlung bescheidmäßig zuerkannter Leistungen keine Sozialrechtssache dar

