Soweit einem Personalvertreter Handlungen oder Äußerungen zur Last gelegt werden, die dienstrechtlich zu verfolgen sind, kann das Gericht lediglich feststellen, ob diese in Ausübung des Mandats gesetzt wurden oder nicht; eine inhaltliche Prüfung, ob der Vorwurf tatsächlich zutrifft, ist dem ...
Die Klausel, dass Vertragsschablonen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, schließt eine Veränderung der Rechtsstellung der Dienstnehmer durch den Dienstgeber nicht aus
Der Arbeitgeber ist im Falle einer nachträglich geleisteten Arbeitgeberreserve in eine Pensionskasse zur Rechnungslegung gegenüber den Betroffenen verpflichtet
§ 1 Abs 3 Z 3a IESG schließt in seiner Gesamtheit in seinem eigentlichen Anwendungsbereich einen Doppelbezug an Insolvenz-Ausfallgeld nicht absolut aus
Unterlässt es der Pensionsversicherungsträger im Verwaltungsverfahren, dem Versicherten Rehabilitationsmaßnahmen anzubieten, kann in einem anschließenden Gerichtsverfahren nicht mehr eingewandt werden, dass eine Wiedereingliederung in das Berufsleben beim Versicherten möglich gewesen wäre
Die Teilnahme eines Mitarbeiters des Roten Kreuzes an einer Dienstbesprechung zur Vorbereitung einer Besprechung mit anderen Behördenvertretern und anschließendem Grillfest steht (im Hinblick auf den satzungsmäßigen Wirkungsbereich des Roten Kreuzes) unter Unfallversicherungsschutz
Gewinnbeteiligungssysteme fallen nicht unter den Begriff der Prämienarbeit und sind daher nicht unter die Leistungslohnsysteme, die im Abschnitt XII des KVAÜ geregelt sind, zu subsumieren
Ausführungen zur Auslegung des Art 1 Abs 1 der Betriebsübergangsrichtlinie
Soweit einem Personalvertreter Handlungen oder Äußerungen zur Last gelegt werden, die dienstrechtlich zu verfolgen sind, kann das Gericht lediglich feststellen, ob diese in Ausübung des Mandats gesetzt wurden oder nicht; eine inhaltliche Prüfung, ob der Vorwurf tatsächlich zutrifft, ist dem ...
Unterlässt es der Pensionsversicherungsträger im Verwaltungsverfahren, dem Versicherten Rehabilitationsmaßnahmen anzubieten, kann in einem anschließenden Gerichtsverfahren nicht mehr eingewandt werden, dass eine Wiedereingliederung in das Berufsleben beim Versicherten möglich gewesen wäre
Die Klausel, dass Vertragsschablonen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, schließt eine Veränderung der Rechtsstellung der Dienstnehmer durch den Dienstgeber nicht aus
Die Teilnahme eines Mitarbeiters des Roten Kreuzes an einer Dienstbesprechung zur Vorbereitung einer Besprechung mit anderen Behördenvertretern und anschließendem Grillfest steht (im Hinblick auf den satzungsmäßigen Wirkungsbereich des Roten Kreuzes) unter Unfallversicherungsschutz
Der Arbeitgeber ist im Falle einer nachträglich geleisteten Arbeitgeberreserve in eine Pensionskasse zur Rechnungslegung gegenüber den Betroffenen verpflichtet
Gewinnbeteiligungssysteme fallen nicht unter den Begriff der Prämienarbeit und sind daher nicht unter die Leistungslohnsysteme, die im Abschnitt XII des KVAÜ geregelt sind, zu subsumieren
§ 1 Abs 3 Z 3a IESG schließt in seiner Gesamtheit in seinem eigentlichen Anwendungsbereich einen Doppelbezug an Insolvenz-Ausfallgeld nicht absolut aus
Ausführungen zur Auslegung des Art 1 Abs 1 der Betriebsübergangsrichtlinie

