Die Erwerbsunfähigkeit liegt auch dann nicht vor, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten der zuletzt durch den Versicherten ausgeübten Tätigkeit nur auf einen Teilbereich einer entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit beziehen
Die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung eines begünstigten Behinderten kann nicht als nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung qualifiziert werden und dieser Rechtswirksamkeit verleihen
Die Tätigkeit des von der Arbeitspflicht freigestellten Betriebsratsmitglieds ist betriebs- und arbeitsbezogen und hindert einen Anspruch auf Freistellung von dieser Verpflichtung zu Erholungszwecken und damit auf Urlaub nicht
Auch vor dem 01.01.2003 geschlossene Vereinbarungen über die Geltung des BMSVG sind rechtswirksam
Die sexuelle Belästigung durch vertretungsbefugte Organe ist der juristischen Person als Arbeitgeber zuzurechnen
Der Zeitraum zwischen Follikelpunktion und tatsächlicher Einpflanzung einer in-vitro-befruchteten Eizelle unterliegt keinem Kündigungsschutz
Unzumutbar ist der soziale Abstieg vor allem dann, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt
Den Belegschaftsvertretern wird durch den Landesgesetzgeber kein Mitwirkungsrecht iSd § 101 ArbVG hinsichtlich der inhaltlichen Berechtigung einer Versetzung eingeräumt
Die Erwerbsunfähigkeit liegt auch dann nicht vor, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten der zuletzt durch den Versicherten ausgeübten Tätigkeit nur auf einen Teilbereich einer entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit beziehen
Die sexuelle Belästigung durch vertretungsbefugte Organe ist der juristischen Person als Arbeitgeber zuzurechnen
Die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung eines begünstigten Behinderten kann nicht als nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung qualifiziert werden und dieser Rechtswirksamkeit verleihen
Der Zeitraum zwischen Follikelpunktion und tatsächlicher Einpflanzung einer in-vitro-befruchteten Eizelle unterliegt keinem Kündigungsschutz
Die Tätigkeit des von der Arbeitspflicht freigestellten Betriebsratsmitglieds ist betriebs- und arbeitsbezogen und hindert einen Anspruch auf Freistellung von dieser Verpflichtung zu Erholungszwecken und damit auf Urlaub nicht
Unzumutbar ist der soziale Abstieg vor allem dann, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt
Auch vor dem 01.01.2003 geschlossene Vereinbarungen über die Geltung des BMSVG sind rechtswirksam
Den Belegschaftsvertretern wird durch den Landesgesetzgeber kein Mitwirkungsrecht iSd § 101 ArbVG hinsichtlich der inhaltlichen Berechtigung einer Versetzung eingeräumt

