Auch entgangene Provisionsansprüche sind anlässlich einer vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu entschädigen
Auch der Kostenersatz für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden hängt davon ab, dass diese zweckmäßig ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet
Der Umfang der Beistellungspflicht ist anhand einer Interessenabwägung zu bestimmen; sowohl Sekretärin, Computer als auch Telefone stellen unzweifelhaft Sacherfordernisse iSd § 72 ArbVG dar
Der Personalvertretung für den Bereich des öffentlichen Diensts kommt eine den Organen der Arbeitnehmerschaft nach dem ArbVG entsprechende Stellung zu
Für die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs nach § 3 AVRAG kommt es nicht auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts sondern auf den faktischen Übertragungsvorgang an
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Subunterlassung ist die uneingeschränkte Arbeitgeberstellung des Überlassers
Der Berufsschutz ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte von vornherein nicht in der Lage war, die Tätigkeit auszuüben
Für die Beurteilung von Arbeitnehmern im Hinblick auf eine konkrete und unmittelbare betriebliche Verwendung ist die Zustimmung des Betriebsrates nicht erforderlich
Auch entgangene Provisionsansprüche sind anlässlich einer vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu entschädigen
Für die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs nach § 3 AVRAG kommt es nicht auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts sondern auf den faktischen Übertragungsvorgang an
Auch der Kostenersatz für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden hängt davon ab, dass diese zweckmäßig ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Subunterlassung ist die uneingeschränkte Arbeitgeberstellung des Überlassers
Der Umfang der Beistellungspflicht ist anhand einer Interessenabwägung zu bestimmen; sowohl Sekretärin, Computer als auch Telefone stellen unzweifelhaft Sacherfordernisse iSd § 72 ArbVG dar
Der Berufsschutz ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte von vornherein nicht in der Lage war, die Tätigkeit auszuüben
Der Personalvertretung für den Bereich des öffentlichen Diensts kommt eine den Organen der Arbeitnehmerschaft nach dem ArbVG entsprechende Stellung zu
Für die Beurteilung von Arbeitnehmern im Hinblick auf eine konkrete und unmittelbare betriebliche Verwendung ist die Zustimmung des Betriebsrates nicht erforderlich

