§ 32 Abs 2 Z 3 VBG macht keine zeitlichen Vorgaben und schreibt keinen zeitlichen Mindest- und/oder Maximalabstand zwischen der ersten und der zweiten Ermahnung vor
Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG ist auf die Fälle der Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens nicht anzuwenden
Die Erhebung der Unsicherheitseinrede beschränkt sich auf die im funktionellen Synallagma stehenden Gegenleistungen des Dienstverschaffungsvertrages
Ein Betriebsübergang ist dann als vollzogen zu betrachten, wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb oder Betriebsteil und damit die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen auf den Erwerber übergegangen sind
Die Geringfügigkeit des vorenthaltenen Betrags steht der Verwirklichung des Austrittsgrundes dann nicht entgegen, wenn die Vertragsverletzung über längere Zeit andauert und der Arbeitgeber die Nachzahlung des aushaftenden Betrags nicht einmal in Aussicht stellt
Der Eintritt einer Rechtsfolge darf nicht von Zufälligkeiten abhängen, insbesondere sind Manipulationsmöglichkeiten auszuschließen
Hat der Dienstgeber ihm zur Kenntnis gelangte Vorfälle (bloß) zum Anlass für eine Ermahnung genommen, kann diese Erklärung nur dahin verstanden werden, dass der Dienstgeber auf das Recht, den Dienstnehmer wegen dieses Verhaltens zu entlassen (bzw wie hier nach dem VBG zu kündigen), verzichtet ...
Ein Verhalten, das keinen typischen und spezifischen Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis aufweist, ist von einer Verfallsklausel nicht erfasst
§ 32 Abs 2 Z 3 VBG macht keine zeitlichen Vorgaben und schreibt keinen zeitlichen Mindest- und/oder Maximalabstand zwischen der ersten und der zweiten Ermahnung vor
Die Geringfügigkeit des vorenthaltenen Betrags steht der Verwirklichung des Austrittsgrundes dann nicht entgegen, wenn die Vertragsverletzung über längere Zeit andauert und der Arbeitgeber die Nachzahlung des aushaftenden Betrags nicht einmal in Aussicht stellt
Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG ist auf die Fälle der Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens nicht anzuwenden
Der Eintritt einer Rechtsfolge darf nicht von Zufälligkeiten abhängen, insbesondere sind Manipulationsmöglichkeiten auszuschließen
Die Erhebung der Unsicherheitseinrede beschränkt sich auf die im funktionellen Synallagma stehenden Gegenleistungen des Dienstverschaffungsvertrages
Hat der Dienstgeber ihm zur Kenntnis gelangte Vorfälle (bloß) zum Anlass für eine Ermahnung genommen, kann diese Erklärung nur dahin verstanden werden, dass der Dienstgeber auf das Recht, den Dienstnehmer wegen dieses Verhaltens zu entlassen (bzw wie hier nach dem VBG zu kündigen), verzichtet ...
Ein Betriebsübergang ist dann als vollzogen zu betrachten, wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb oder Betriebsteil und damit die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen auf den Erwerber übergegangen sind
Ein Verhalten, das keinen typischen und spezifischen Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis aufweist, ist von einer Verfallsklausel nicht erfasst

