Eine Betriebsänderung selbst kann nicht zulässiger Regelungsgegenstand eines Sozialplans sein
Selbst Abteilungsleiter können im Hinblick auf ihre Dispositionsbefugnisse im Personalbereich leitende Angestellte sein
Zielvorgaben führen nicht zum Ausschluss einer generellen Entgeltfindungsmethode
Die Anzahl der im jeweiligen Verweisungsfeld insgesamt zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze muss so hoch sein, dass sich die Arbeitsmöglichkeiten für den Versicherten faktisch erhöhen
Für die Bemessung der Kündigungsentschädigung sind auch Vordienstzeiten zu berücksichtigen, die einzelvertraglich zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart wurden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung wird im Falle einer durchgehenden Dienstverhinderung wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch durch den Beginn eines neuen Arbeitsjahres ausgelöst
Die gebotene abstrakte (und auf den Durchschnittsverdienst abgestellte) Beurteilung führt dazu, dass nicht zwischen akkord-entlohnten und nicht-akkordentlohnten Arbeitnehmern, die an sich dieselbe Tätigkeit ausüben, differenziert werden darf
Die Übernahme der Kosten für alternative Heilmethoden hängt davon ab, wie erfolgreich die Behandlung gegenüber der schuldmedizinischen Behandlung ist und ob Nebenwirkungen dadurch erheblich verringert werden können
Eine Betriebsänderung selbst kann nicht zulässiger Regelungsgegenstand eines Sozialplans sein
Für die Bemessung der Kündigungsentschädigung sind auch Vordienstzeiten zu berücksichtigen, die einzelvertraglich zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart wurden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
Selbst Abteilungsleiter können im Hinblick auf ihre Dispositionsbefugnisse im Personalbereich leitende Angestellte sein
Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung wird im Falle einer durchgehenden Dienstverhinderung wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch durch den Beginn eines neuen Arbeitsjahres ausgelöst
Zielvorgaben führen nicht zum Ausschluss einer generellen Entgeltfindungsmethode
Die gebotene abstrakte (und auf den Durchschnittsverdienst abgestellte) Beurteilung führt dazu, dass nicht zwischen akkord-entlohnten und nicht-akkordentlohnten Arbeitnehmern, die an sich dieselbe Tätigkeit ausüben, differenziert werden darf
Die Anzahl der im jeweiligen Verweisungsfeld insgesamt zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze muss so hoch sein, dass sich die Arbeitsmöglichkeiten für den Versicherten faktisch erhöhen
Die Übernahme der Kosten für alternative Heilmethoden hängt davon ab, wie erfolgreich die Behandlung gegenüber der schuldmedizinischen Behandlung ist und ob Nebenwirkungen dadurch erheblich verringert werden können

