Die im Art 3 EVÜ geregelte Möglichkeit der Rechtswahl durch die Parteien steht unter einem Günstigkeitsvorbehalt
Es reicht für die Betriebsbedingtheit der Kündigung aus, dass die Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers positive Auswirkungen auf die Wirtschaftslage des Unternehmens hat; eine Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist nicht erforderlich
Soweit die Gründe für eine angedrohte Entlassung plausibel und objektiv nachvollziehbar sind, liegt kein ungerechtfertigter Druck auf den Arbeitnehmer vor
Die Bestimmung des § 62a ArbVG enthält eine explizite und abschließende Regelung für den Wegfall der Parteifähigkeit des Betriebsrates während eines laufenden Verfahrens
Eine Vereinbarung, nach der ein Beschäftiger dem Überlasser eine Konventionalstrafe zu zahlen hat, wenn er innerhalb einer gewissen Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eines Dienstnehmers zum Überlasser vorher überlassene Arbeitnehmer beschäftigt, ist nach § 8 Abs 2 AÜG verboten und ...
Allein aus der Verkürzung einer Pensionszahlung lässt sich für einen juristischen Laien noch nicht auf einen Kausalzusammenhang mit einer Verletzung der Aufklärungspflicht schließen
Hat ein anderer Mitgliedsstaat, in welchem die Beschäftigung erfolgt, aufgrund dessen vorrangig Familienleistungen zu erbringen, hat der Wohnortstaat lediglich Ausgleichszahlungen zu leisten
Eine Feststellungsklage nach § 65 Abs 2 ASGG setzt aufgrund der sukzessiven Kompetenz jedenfalls auch einen Bescheid voraus, der über das gestellte Feststellungsbegehren des Versicherten abgesprochen hat
Die im Art 3 EVÜ geregelte Möglichkeit der Rechtswahl durch die Parteien steht unter einem Günstigkeitsvorbehalt
Eine Vereinbarung, nach der ein Beschäftiger dem Überlasser eine Konventionalstrafe zu zahlen hat, wenn er innerhalb einer gewissen Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eines Dienstnehmers zum Überlasser vorher überlassene Arbeitnehmer beschäftigt, ist nach § 8 Abs 2 AÜG verboten und ...
Es reicht für die Betriebsbedingtheit der Kündigung aus, dass die Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers positive Auswirkungen auf die Wirtschaftslage des Unternehmens hat; eine Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist nicht erforderlich
Allein aus der Verkürzung einer Pensionszahlung lässt sich für einen juristischen Laien noch nicht auf einen Kausalzusammenhang mit einer Verletzung der Aufklärungspflicht schließen
Soweit die Gründe für eine angedrohte Entlassung plausibel und objektiv nachvollziehbar sind, liegt kein ungerechtfertigter Druck auf den Arbeitnehmer vor
Hat ein anderer Mitgliedsstaat, in welchem die Beschäftigung erfolgt, aufgrund dessen vorrangig Familienleistungen zu erbringen, hat der Wohnortstaat lediglich Ausgleichszahlungen zu leisten
Die Bestimmung des § 62a ArbVG enthält eine explizite und abschließende Regelung für den Wegfall der Parteifähigkeit des Betriebsrates während eines laufenden Verfahrens
Eine Feststellungsklage nach § 65 Abs 2 ASGG setzt aufgrund der sukzessiven Kompetenz jedenfalls auch einen Bescheid voraus, der über das gestellte Feststellungsbegehren des Versicherten abgesprochen hat

