Nicht jede Verletzung des materiellen Rechts oder der Verfahrensbestimmungen ist Gegenstand des Dienststrafrechts, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer dienststrafrechtlichen Ahndung bedarf
Für die Abgrenzung des häuslichen Lebensbereichs ist keine die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Ausnahme zulässig
Die Besonderheit der sozialversicherungsrechtlichen Verträge, die in der Normwirkung gegenüber Dritten besteht, ist in der Zielsetzung der Sozialversicherung begründet
Amtshaftungs- und Staatshaftungsansprüche können - unter verschiedenen Voraussetzungen - sowohl vor den Verwaltungsbehörden als auch vor den Gerichten geltend gemacht werden
§ 8 Abs 3 AlVG wendet sich nur an das AMS und die SozVTr; die im Rahmen der sukzessiven Kompetenz ebenfalls mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit befassten Arbeits- und Sozialgerichte werden von dieser Bestimmung somit nicht erfasst
Zwischen Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer und dessen Entgeltansprüchen besteht kein ausreichender Konnex iSd § 293 Abs 3 zweiter Fall EO
Die Begrenzung von Zeit- und Leistungsentgeltansprüchen dient dem Schutz des Insolvenz-Entgelt-Fonds vor unkontrollierten Belastungen
Eine Betriebsvereinbarung, die in finanzieller Hinsicht nur mittelbare Wirkung entfaltet, ist zulässig
Nicht jede Verletzung des materiellen Rechts oder der Verfahrensbestimmungen ist Gegenstand des Dienststrafrechts, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer dienststrafrechtlichen Ahndung bedarf
§ 8 Abs 3 AlVG wendet sich nur an das AMS und die SozVTr; die im Rahmen der sukzessiven Kompetenz ebenfalls mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit befassten Arbeits- und Sozialgerichte werden von dieser Bestimmung somit nicht erfasst
Für die Abgrenzung des häuslichen Lebensbereichs ist keine die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Ausnahme zulässig
Zwischen Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer und dessen Entgeltansprüchen besteht kein ausreichender Konnex iSd § 293 Abs 3 zweiter Fall EO
Die Besonderheit der sozialversicherungsrechtlichen Verträge, die in der Normwirkung gegenüber Dritten besteht, ist in der Zielsetzung der Sozialversicherung begründet
Die Begrenzung von Zeit- und Leistungsentgeltansprüchen dient dem Schutz des Insolvenz-Entgelt-Fonds vor unkontrollierten Belastungen
Amtshaftungs- und Staatshaftungsansprüche können - unter verschiedenen Voraussetzungen - sowohl vor den Verwaltungsbehörden als auch vor den Gerichten geltend gemacht werden
Eine Betriebsvereinbarung, die in finanzieller Hinsicht nur mittelbare Wirkung entfaltet, ist zulässig

