Häusliche Pflege in der Dauer von wenigen Tagen oder Wochen führt nicht zu einer Beendigung des Differenzruhens
Die Abwehr der vom Arbeitgeber geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Konventionalstrafe fällt auch dann nicht unter den Begriff des nach dem IESG gesicherten Entgelts des Arbeitnehmers, wenn dies im Rahmen einer Widerklage erfolgt
Es müssen Umstände vorliegen, die einen Betreuungsaufwand bedingen, der jederzeit auftreten kann und ein eher kurzfristiges Einschreiten einer Pflegeperson erforderlich macht
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrags den Dienstort verlässt; es ist nicht wie früher notwendig, dass der Arbeitnehmer den Dienstort "bloß vorübergehend" verlässt
Die Sonderausgaben werden bei der Berechnung des Zuverdienstes nicht in Abzug gebracht und können daher auch nicht hinzugeschlagen werden
Einer im Rahmen einer Zeugenaussage im Verfahren gem § 54 Abs 1 ASGG abgegebenen Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers, er sei an diesem vom Betriebsrat eingeleiteten Verfahren nicht interessiert, kommt keine Bedeutung für die Beurteilung des rechtlichen Interesses gem § 228 ZPO zu
Eine objektiv vertretbare Rechtsansicht iSd § 49a Satz 2 ASGG liegt etwa dann vor, wenn Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen fehlt, oder die Vorinstanzen eine komplexe Materie zu beurteilen hatten und einen anderen Rechtsstandpunkt als der OGH vertraten oder eine komplexe Materie zu beurteilen ...
Dass der Gesetzgeber in § 2d AVRAG von dem Arbeitnehmer vermittelten "Spezialkenntnissen" spricht, schließt nicht aus, dass auch die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse rückersatzfähig ist, sofern solche allgemeinen Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind
Häusliche Pflege in der Dauer von wenigen Tagen oder Wochen führt nicht zu einer Beendigung des Differenzruhens
Die Sonderausgaben werden bei der Berechnung des Zuverdienstes nicht in Abzug gebracht und können daher auch nicht hinzugeschlagen werden
Die Abwehr der vom Arbeitgeber geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Konventionalstrafe fällt auch dann nicht unter den Begriff des nach dem IESG gesicherten Entgelts des Arbeitnehmers, wenn dies im Rahmen einer Widerklage erfolgt
Einer im Rahmen einer Zeugenaussage im Verfahren gem § 54 Abs 1 ASGG abgegebenen Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers, er sei an diesem vom Betriebsrat eingeleiteten Verfahren nicht interessiert, kommt keine Bedeutung für die Beurteilung des rechtlichen Interesses gem § 228 ZPO zu
Es müssen Umstände vorliegen, die einen Betreuungsaufwand bedingen, der jederzeit auftreten kann und ein eher kurzfristiges Einschreiten einer Pflegeperson erforderlich macht
Eine objektiv vertretbare Rechtsansicht iSd § 49a Satz 2 ASGG liegt etwa dann vor, wenn Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen fehlt, oder die Vorinstanzen eine komplexe Materie zu beurteilen hatten und einen anderen Rechtsstandpunkt als der OGH vertraten oder eine komplexe Materie zu beurteilen ...
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrags den Dienstort verlässt; es ist nicht wie früher notwendig, dass der Arbeitnehmer den Dienstort "bloß vorübergehend" verlässt
Dass der Gesetzgeber in § 2d AVRAG von dem Arbeitnehmer vermittelten "Spezialkenntnissen" spricht, schließt nicht aus, dass auch die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse rückersatzfähig ist, sofern solche allgemeinen Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind

