Erst dann, wenn dem Bewerber die Glaubhaftmachung von Umständen gelungen ist, die einen Zusammenhang zwischen Ablehnung der Bewerbung und dem Geschlecht oder einem anderen Diskriminierungstatbestand indizieren, wird die "Beweislast" auf den Arbeitgeber verlagert
Rechte der Belegschaft, die sich aus dem Kollektivvertrag ergeben, können vom Betriebsrat nicht geltend gemacht werden
Es ist auf das Gesamtbild des Verhaltens des Angestellten abzustellen; es kann auch auf Verhaltensweisen außerhalb eines Dienstverhältnisses ankommen
Die Betreuung eines gesunden Kindes ist der Erkrankung eines Arbeitnehmers während dessen Urlaub nicht gleichzuhalten
Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vereinbarung nach § 11 Abs 3 AÜG ist von einer ex-ante Betrachtung auszugehen
Nicht die Quantität, sondern die Qualität der Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften entscheidet über Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades
Ein im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls führen
Ein nach § 40 Abs 2 Z 4 ASGG fehlender Beschluss stellt keinen Nichtigkeitsgrund, sondern einen sanierungsfähigen Mangel dar
Erst dann, wenn dem Bewerber die Glaubhaftmachung von Umständen gelungen ist, die einen Zusammenhang zwischen Ablehnung der Bewerbung und dem Geschlecht oder einem anderen Diskriminierungstatbestand indizieren, wird die "Beweislast" auf den Arbeitgeber verlagert
Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vereinbarung nach § 11 Abs 3 AÜG ist von einer ex-ante Betrachtung auszugehen
Rechte der Belegschaft, die sich aus dem Kollektivvertrag ergeben, können vom Betriebsrat nicht geltend gemacht werden
Nicht die Quantität, sondern die Qualität der Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften entscheidet über Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades
Es ist auf das Gesamtbild des Verhaltens des Angestellten abzustellen; es kann auch auf Verhaltensweisen außerhalb eines Dienstverhältnisses ankommen
Ein im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls führen
Die Betreuung eines gesunden Kindes ist der Erkrankung eines Arbeitnehmers während dessen Urlaub nicht gleichzuhalten
Ein nach § 40 Abs 2 Z 4 ASGG fehlender Beschluss stellt keinen Nichtigkeitsgrund, sondern einen sanierungsfähigen Mangel dar

