Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ist der Wortlaut des Klagebegehrens und der in der Klage behauptete Sachverhalt maßgeblich; auf das Vorbringen des Beklagten ist grundsätzlich erst in der Sachentscheidung Bedacht zu nehmen
Dem Versicherten wird ein Berufsschutz, nicht aber ein Tätigkeitsschutz gewährt; dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen
Geldleistungen, die iZm der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses versprochen werden, sind nicht durch das IESG gesichert
Die Übernahme eines Betriebes lässt die Haftung des Übernehmers gegenüber der Haftung des Übergebers vor Betriebsübergang unverändert
Ob es für die analoge Anwendung der §§ 3 f KautSchG ausreicht, dass der Dienstnehmer Lohnzahlungen nicht erhalten hat und eine Gefährdung seines Arbeitsplatzes als möglich erachtet ist fraglich; eine solche scheitert jedoch jedenfalls daran, dass die kreditgewährende Bank von der für den ...
Ein neuer Krankengeldanspruch nach Aussteuerung setzt voraus, dass zwischen Ersterkrankung und Wiedererkrankung Arbeitsfähigkeit bestanden hat
Durch eine Betriebsvereinbarung kann keine den kollektivvertraglichen Anspruch einschränkende Regelung getroffen werden
Der Betriebsrat des Überlasserbetriebes ist zur Erhebung einer Klage gegen den Beschäftiger nicht berechtigt
Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ist der Wortlaut des Klagebegehrens und der in der Klage behauptete Sachverhalt maßgeblich; auf das Vorbringen des Beklagten ist grundsätzlich erst in der Sachentscheidung Bedacht zu nehmen
Ob es für die analoge Anwendung der §§ 3 f KautSchG ausreicht, dass der Dienstnehmer Lohnzahlungen nicht erhalten hat und eine Gefährdung seines Arbeitsplatzes als möglich erachtet ist fraglich; eine solche scheitert jedoch jedenfalls daran, dass die kreditgewährende Bank von der für den ...
Dem Versicherten wird ein Berufsschutz, nicht aber ein Tätigkeitsschutz gewährt; dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen
Ein neuer Krankengeldanspruch nach Aussteuerung setzt voraus, dass zwischen Ersterkrankung und Wiedererkrankung Arbeitsfähigkeit bestanden hat
Geldleistungen, die iZm der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses versprochen werden, sind nicht durch das IESG gesichert
Durch eine Betriebsvereinbarung kann keine den kollektivvertraglichen Anspruch einschränkende Regelung getroffen werden
Die Übernahme eines Betriebes lässt die Haftung des Übernehmers gegenüber der Haftung des Übergebers vor Betriebsübergang unverändert
Der Betriebsrat des Überlasserbetriebes ist zur Erhebung einer Klage gegen den Beschäftiger nicht berechtigt

