Die Einrechnung des aus der Verwertung der Arbeitskraft tatsächlich erzielten anderen Einkommens entspricht nicht nur dem klaren Wortlaut des § 1155 ABGB, sondern auch anderen Anrechnungsregeln im ABGB; selbst ein vorsätzliches Nichtzulassen zur Arbeit allein stellt noch keinen Missbrauch dar, ...
Ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, darf auch auf Teiltätigkeiten seiner Berufsgruppe verwiesen werden, durch die er den bereits erworbenen Berufsschutz nicht verliert; die Ausübung einer Teiltätigkeit, die sich qualitativ nicht hervorhebt und ...
Die Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen oder von Unfallverhütungsvorschriften muss an sich noch kein grobes Verschulden begründen
Leistungen, die einem Dritten nur aus Gelegenheit eines Arbeitsvertrags zufließen, die aber nicht Bestandteil des vom Arbeitgeber geschuldeten Entgelts sind, stellen zwar Einkommen des Arbeitnehmers dar, das aber in die Ermittlung des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruchs nicht einzubeziehen ist
Ein rechtliches Interesse iSd § 228 ZPO an der Feststellung bereits verjährten Forderungen besteht nicht; der Versicherte trägt im Allgemeinen auch nach der neuen Rechtslage ein - wenngleich wesentlich geringeres - Risiko aus der zu geringen Anmeldung durch den Arbeitgeber und ist schon dies als ...
§ 26 Abs 2 Z 1 lit b VBG stellt nicht auf den Charakter oder Inhalt einer Lehrveranstaltung, sondern auf die Ausübung eines Lehrberufs ab; weder aus § 26 VBG noch aus den Bestimmungen des UOG 1975 ergibt sich ein Hinweis, dass nur eine wissenschaftliche Lehrtätigkeit an einer Universität eine ...
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat in der Regel auch die Lösung des Dienstwohnungsvertrags zur Folge, sofern zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Bestandverhältnis ein unlöslicher Zusammenhang besteht; auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ungerechtfertigte Entlassung ...
Den Parteien einer Betriebsvereinbarung kann grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten
Die Einrechnung des aus der Verwertung der Arbeitskraft tatsächlich erzielten anderen Einkommens entspricht nicht nur dem klaren Wortlaut des § 1155 ABGB, sondern auch anderen Anrechnungsregeln im ABGB; selbst ein vorsätzliches Nichtzulassen zur Arbeit allein stellt noch keinen Missbrauch dar, ...
Ein rechtliches Interesse iSd § 228 ZPO an der Feststellung bereits verjährten Forderungen besteht nicht; der Versicherte trägt im Allgemeinen auch nach der neuen Rechtslage ein - wenngleich wesentlich geringeres - Risiko aus der zu geringen Anmeldung durch den Arbeitgeber und ist schon dies als ...
Ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, darf auch auf Teiltätigkeiten seiner Berufsgruppe verwiesen werden, durch die er den bereits erworbenen Berufsschutz nicht verliert; die Ausübung einer Teiltätigkeit, die sich qualitativ nicht hervorhebt und ...
§ 26 Abs 2 Z 1 lit b VBG stellt nicht auf den Charakter oder Inhalt einer Lehrveranstaltung, sondern auf die Ausübung eines Lehrberufs ab; weder aus § 26 VBG noch aus den Bestimmungen des UOG 1975 ergibt sich ein Hinweis, dass nur eine wissenschaftliche Lehrtätigkeit an einer Universität eine ...
Die Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen oder von Unfallverhütungsvorschriften muss an sich noch kein grobes Verschulden begründen
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat in der Regel auch die Lösung des Dienstwohnungsvertrags zur Folge, sofern zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Bestandverhältnis ein unlöslicher Zusammenhang besteht; auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ungerechtfertigte Entlassung ...
Leistungen, die einem Dritten nur aus Gelegenheit eines Arbeitsvertrags zufließen, die aber nicht Bestandteil des vom Arbeitgeber geschuldeten Entgelts sind, stellen zwar Einkommen des Arbeitnehmers dar, das aber in die Ermittlung des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruchs nicht einzubeziehen ist
Den Parteien einer Betriebsvereinbarung kann grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten

