Mit § 2 Abs 4 AMFG sollte nur die Abgrenzung zwischen Arbeitsvermittlung und Arbeitskräfteüberlassung derart gezogen werden, dass ein Überlasser die arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten eines Arbeitgebers im Allgemeinen und die besonderen aufgrund des AÜG zu tragen hat; verletzt ein ...
Es entspricht stRsp, dass ein vom Dienstnehmer erhobenes Begehren auf Feststellung des Fortbestands des Dienstverhältnisses die Verjährung hinsichtlich der aus diesem Dienstverhältnis abgeleiteten Ansprüche unterbricht; von der Unterbrechungswirkung sind nur Beendigungsansprüche ausgenommen; § ...
Für Vertragsbedienstete einer ausgegliederten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit kann die Geltung des ArbVG aus den Regelungen des Geltungsbereichs nach §§ 1, 33 ArbVG abgeleitet werden
Es kommt nicht auf das interne Verständnis der vertragschließenden Teile, sondern auf dasjenige an, das der objektive Leser einer Betriebsvereinbarung aus dem Wortlaut gewinnen muss
§ 11 AÜG hat den Zweck, Umgehungen des AÜG zum Schutz der überlassenen Arbeitskraft hintanzuhalten; eine entgegen § 11 Abs 1 AÜG nur stillschweigend geschlossene Vereinbarung zwischen dem Überlasser und der überlassenen Arbeitskraft bleibt aber gültig
Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des ...
§ 3 Abs 1 AVRAG und die zu ihr ergangenen Entscheidungen können nicht für andere Sachbereiche (wie den Schutz des ursprünglichen Inhabers des Unternehmens) fruchtbar gemacht werden
Ein das Arbeitsverhältnis auflösender Arbeitnehmer muss auf ein schuldbares Verhalten des Arbeitgebers hinweisen, um die Wirkung des § 37 Abs 1 AngG zu erzielen
Mit § 2 Abs 4 AMFG sollte nur die Abgrenzung zwischen Arbeitsvermittlung und Arbeitskräfteüberlassung derart gezogen werden, dass ein Überlasser die arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten eines Arbeitgebers im Allgemeinen und die besonderen aufgrund des AÜG zu tragen hat; verletzt ein ...
§ 11 AÜG hat den Zweck, Umgehungen des AÜG zum Schutz der überlassenen Arbeitskraft hintanzuhalten; eine entgegen § 11 Abs 1 AÜG nur stillschweigend geschlossene Vereinbarung zwischen dem Überlasser und der überlassenen Arbeitskraft bleibt aber gültig
Es entspricht stRsp, dass ein vom Dienstnehmer erhobenes Begehren auf Feststellung des Fortbestands des Dienstverhältnisses die Verjährung hinsichtlich der aus diesem Dienstverhältnis abgeleiteten Ansprüche unterbricht; von der Unterbrechungswirkung sind nur Beendigungsansprüche ausgenommen; § ...
Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des ...
Für Vertragsbedienstete einer ausgegliederten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit kann die Geltung des ArbVG aus den Regelungen des Geltungsbereichs nach §§ 1, 33 ArbVG abgeleitet werden
§ 3 Abs 1 AVRAG und die zu ihr ergangenen Entscheidungen können nicht für andere Sachbereiche (wie den Schutz des ursprünglichen Inhabers des Unternehmens) fruchtbar gemacht werden
Es kommt nicht auf das interne Verständnis der vertragschließenden Teile, sondern auf dasjenige an, das der objektive Leser einer Betriebsvereinbarung aus dem Wortlaut gewinnen muss
Ein das Arbeitsverhältnis auflösender Arbeitnehmer muss auf ein schuldbares Verhalten des Arbeitgebers hinweisen, um die Wirkung des § 37 Abs 1 AngG zu erzielen

