Eine Kündigung ist auch vor dem Betriebsübergang gegenüber dem "Veräußerer" möglich; sollte der Betriebsübergang dann nicht stattfinden, wird wohl die Grundlage für die Kündigung wegfallen; die Annahme der Möglichkeit, die Kündigung bereits vor dem Betriebsübergang mit Bezug auf § 3 Abs ...
Der mangelnde Übergang jeglicher Arbeitnehmer steht nicht der Annahme eines Betriebsübergangs entgegen; entscheidend ist die Bedeutung in der Gesamtbetrachtung des jeweiligen Betriebs; es spricht manches dafür, aus dem Umstand, dass die Rechtsgrundlage des Betriebsübergangs keine besondere Rolle ...
Im Sinne dieser Risikobeschränkung soll durch die Regelung eine Beschränkung des Umfangs der gesicherten Ansprüche auf die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Fristen - unter Berücksichtigung der Kündigungstermine - als Maximalvariante festgelegt werden; für die Sicherung reicht es aus, ...
Bei der Anwendung von § 19 Abs 1 Z 18 Satz 2 AVRAG ist eine Differenzierung danach, ob eine Alt-Kollektivnorm den Ausbildungskostenrückersatz unmittelbar normativ regelt oder bloß den zulässigen Inhalt einer erst individuell abzuschließenden Vereinbarung festlegt, nicht geboten
Ein über die vorgesehenen Fälle hinausgehendes Widerspruchsrecht wird dort zu bejahen sein, wo ein den Widerspruchsgründen des § 3 Abs 4 AVRAG gleichgewichtiger Grund für den Widerspruch vorhanden war, darauf aber vom Gesetzgeber offenkundig nicht Bedacht genommen wurde; weiters kann sich in ...
Da Essensgutscheine in Zeiten der Arbeitsverhinderung den Zweck einer arbeitsökonomischen Nahrungsaufnahme verfehlten und, mangels Arbeitsleistung, keine arbeitsbedingten Mehrkosten der Nahrungsaufnahme außer Haus abgelten könnten, sind sie - freilich vorbehaltlich einer gegenteiligen ...
Ein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin ist schon deshalb zu bejahen, weil sie weiterhin Trägerin des materiellen Rechtsverhältnisses (Forderungsinhaberin) ist, auch wenn die Rückersatzforderung im Verfahren formell von der Beklagten geltend gemacht wird
Wesentlich bleibt immer, ob das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten dem Angestellten auch subjektiv vorwerfbar ist; dies wäre jedenfalls bei Zuwiderhandlungen gegen eine ausdrückliche ärztliche Anordnung der Fall
Eine Kündigung ist auch vor dem Betriebsübergang gegenüber dem "Veräußerer" möglich; sollte der Betriebsübergang dann nicht stattfinden, wird wohl die Grundlage für die Kündigung wegfallen; die Annahme der Möglichkeit, die Kündigung bereits vor dem Betriebsübergang mit Bezug auf § 3 Abs ...
Ein über die vorgesehenen Fälle hinausgehendes Widerspruchsrecht wird dort zu bejahen sein, wo ein den Widerspruchsgründen des § 3 Abs 4 AVRAG gleichgewichtiger Grund für den Widerspruch vorhanden war, darauf aber vom Gesetzgeber offenkundig nicht Bedacht genommen wurde; weiters kann sich in ...
Der mangelnde Übergang jeglicher Arbeitnehmer steht nicht der Annahme eines Betriebsübergangs entgegen; entscheidend ist die Bedeutung in der Gesamtbetrachtung des jeweiligen Betriebs; es spricht manches dafür, aus dem Umstand, dass die Rechtsgrundlage des Betriebsübergangs keine besondere Rolle ...
Da Essensgutscheine in Zeiten der Arbeitsverhinderung den Zweck einer arbeitsökonomischen Nahrungsaufnahme verfehlten und, mangels Arbeitsleistung, keine arbeitsbedingten Mehrkosten der Nahrungsaufnahme außer Haus abgelten könnten, sind sie - freilich vorbehaltlich einer gegenteiligen ...
Im Sinne dieser Risikobeschränkung soll durch die Regelung eine Beschränkung des Umfangs der gesicherten Ansprüche auf die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Fristen - unter Berücksichtigung der Kündigungstermine - als Maximalvariante festgelegt werden; für die Sicherung reicht es aus, ...
Ein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin ist schon deshalb zu bejahen, weil sie weiterhin Trägerin des materiellen Rechtsverhältnisses (Forderungsinhaberin) ist, auch wenn die Rückersatzforderung im Verfahren formell von der Beklagten geltend gemacht wird
Bei der Anwendung von § 19 Abs 1 Z 18 Satz 2 AVRAG ist eine Differenzierung danach, ob eine Alt-Kollektivnorm den Ausbildungskostenrückersatz unmittelbar normativ regelt oder bloß den zulässigen Inhalt einer erst individuell abzuschließenden Vereinbarung festlegt, nicht geboten
Wesentlich bleibt immer, ob das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten dem Angestellten auch subjektiv vorwerfbar ist; dies wäre jedenfalls bei Zuwiderhandlungen gegen eine ausdrückliche ärztliche Anordnung der Fall

