Die durch § 6 Abs 1 Z 1 APSG bewirkte Fortlaufhemmung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis hat auch im Anwendungsbereich des § 3a Abs 1 Satz 2 IESG zu gelten
Endet das Arbeitsverhältnis vor Beginn des neuen Arbeitsjahres und kann daher kein neues Arbeitsjahr zu laufen beginnen, gibt § 5 EFZG trotz fortdauernden Krankenstands keine geeignete Grundlage ab, einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 2 Abs 1 EFZG entstehen zu lassen
Aus dem Zweck der sukzessiven Zuständigkeit, den Gerichten nur die wirklich strittigen Fälle zuzuführen, ist abzuleiten, dass nur eine meritorische Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten den Weg zum ...
Der Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 8 ASVG erstreckt sich nicht auf Bemühungen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, weil für den Arbeitslosen nach dem AlVG weiterhin keine Verpflichtung besteht, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen
Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen des § 1 KautSchG widersprechen, sind nichtig; das aufgrund solcher Rechtsgeschäfte Geleistete kann jederzeit zurückgefordert werden
Bei der Beurteilung von Anträgen der Versicherten durch die Sozialversicherungsträger muss der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden; die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrags lässt sich aber auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten
Die durch § 6 Abs 1 Z 1 APSG bewirkte Fortlaufhemmung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis hat auch im Anwendungsbereich des § 3a Abs 1 Satz 2 IESG zu gelten
Der Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 8 ASVG erstreckt sich nicht auf Bemühungen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, weil für den Arbeitslosen nach dem AlVG weiterhin keine Verpflichtung besteht, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen
Endet das Arbeitsverhältnis vor Beginn des neuen Arbeitsjahres und kann daher kein neues Arbeitsjahr zu laufen beginnen, gibt § 5 EFZG trotz fortdauernden Krankenstands keine geeignete Grundlage ab, einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 2 Abs 1 EFZG entstehen zu lassen
Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen des § 1 KautSchG widersprechen, sind nichtig; das aufgrund solcher Rechtsgeschäfte Geleistete kann jederzeit zurückgefordert werden
Aus dem Zweck der sukzessiven Zuständigkeit, den Gerichten nur die wirklich strittigen Fälle zuzuführen, ist abzuleiten, dass nur eine meritorische Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten den Weg zum ...
Bei der Beurteilung von Anträgen der Versicherten durch die Sozialversicherungsträger muss der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden; die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrags lässt sich aber auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten

