Gem § 42 Abs 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses bzw Beschlusses eines VwG durch den VwGH „ex tunc“; das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis oder der aufgehobene Beschluss von Anfang an nicht erlassen worden wäre
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Eine Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt noch nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs; es genügt, dass sich eine Partei zu den Tatsachen und Beweisergebnissen vor der Entscheidung äußern kann
Auch die Verpflichtung nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen der Prozessgegner aufzeigte
Für die Setzung einer Frist gem § 38 Abs 4 bzw § 42a VwGG kommt es auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht an
BGBl-Langtitel der letzten Woche
§ 361 EO ist so zu verstehen, dass das Gericht auch zu den Strafzumessungsgründen, namentlich zur Frage, ob eine Haftstrafe zu verhängen ist oder mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, nach Maßgabe des § 55 Abs 2 und 3 EO den maßgeblichen Sachverhalt zu klären hat
Das Berufungsgericht verneinte eine Verpflichtung der beklagten Frachtführerin, auf die Mangelhaftigkeit der Verpackung hinzuweisen, weil dem ersten Anschein nach eine offenkundig ausreichende Verpackung vorhanden gewesen sei; dass diese zum Schutz gegen klimatische Einflüsse nicht geeignet ...
Gem § 42 Abs 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses bzw Beschlusses eines VwG durch den VwGH „ex tunc“; das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis oder der aufgehobene Beschluss von Anfang an nicht erlassen worden wäre
Für die Setzung einer Frist gem § 38 Abs 4 bzw § 42a VwGG kommt es auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht an
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Eine Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt noch nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs; es genügt, dass sich eine Partei zu den Tatsachen und Beweisergebnissen vor der Entscheidung äußern kann
§ 361 EO ist so zu verstehen, dass das Gericht auch zu den Strafzumessungsgründen, namentlich zur Frage, ob eine Haftstrafe zu verhängen ist oder mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, nach Maßgabe des § 55 Abs 2 und 3 EO den maßgeblichen Sachverhalt zu klären hat
Auch die Verpflichtung nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen der Prozessgegner aufzeigte
Das Berufungsgericht verneinte eine Verpflichtung der beklagten Frachtführerin, auf die Mangelhaftigkeit der Verpackung hinzuweisen, weil dem ersten Anschein nach eine offenkundig ausreichende Verpackung vorhanden gewesen sei; dass diese zum Schutz gegen klimatische Einflüsse nicht geeignet ...

