Das bloße Ausfüllen eines Gästeblatts mit falschen Angaben hat keinerlei Täuschungseignung
Ob die Brustgegend eines unmündigen Mädchens bereits zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehört, hängt nicht generell und ausschließlich davon ab, ob die physische Entwicklung gerade in dieser Körperregion so weit fortgeschritten ist, dass seine Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher ...
Sogar bei Unkenntnis des Losungswortes oder Vorlage eines verfälschten Überbringersparbuches ist der Betrugsversuch nicht absolut untauglich
Wird der Angeklagte zu bestimmten Fakten überhaupt nicht befragt, wird weder ein Begründungsmangel noch ein mit Nichtigkeit bedrohter Verfahrensfehler (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) aufgezeigt; es wäre Sache des Angeklagten bzw seines Verteidigers gewesen, alles zur Entlastung Dienende vorzubringen
§ 207a Abs 1 Z 1 StGB und § 207 Abs 1 StGB stehen in echter Konkurrenz zueinander
Die Urteilsannahme, das Suchtgift sei "zum unmittelbaren Verkauf bestimmt und dazu teilweise auch bereits straßenfertig verpackt" gewesen, bringt keine über ein Verhalten iSd §28 Abs1 SMG hinausgehende Handlung zum Ausdruck, die bereits als Übergabe einer großen Menge Suchtgift an einen Dritten ...
Ein Verbot, den damit versehenen Fahrstreifen entgegen der Pfeilrichtung zu befahren, lässt sich weder aus der StVO noch aus der Bodenmarkierungsverordnung ableiten
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt nur in einer über den Gebrauch von Wörtern wie "offenbar" bzw "offensichtlich" nicht hinausgehenden Begründung, also einer Scheinbegründung
Das bloße Ausfüllen eines Gästeblatts mit falschen Angaben hat keinerlei Täuschungseignung
§ 207a Abs 1 Z 1 StGB und § 207 Abs 1 StGB stehen in echter Konkurrenz zueinander
Ob die Brustgegend eines unmündigen Mädchens bereits zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehört, hängt nicht generell und ausschließlich davon ab, ob die physische Entwicklung gerade in dieser Körperregion so weit fortgeschritten ist, dass seine Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher ...
Die Urteilsannahme, das Suchtgift sei "zum unmittelbaren Verkauf bestimmt und dazu teilweise auch bereits straßenfertig verpackt" gewesen, bringt keine über ein Verhalten iSd §28 Abs1 SMG hinausgehende Handlung zum Ausdruck, die bereits als Übergabe einer großen Menge Suchtgift an einen Dritten ...
Sogar bei Unkenntnis des Losungswortes oder Vorlage eines verfälschten Überbringersparbuches ist der Betrugsversuch nicht absolut untauglich
Ein Verbot, den damit versehenen Fahrstreifen entgegen der Pfeilrichtung zu befahren, lässt sich weder aus der StVO noch aus der Bodenmarkierungsverordnung ableiten
Wird der Angeklagte zu bestimmten Fakten überhaupt nicht befragt, wird weder ein Begründungsmangel noch ein mit Nichtigkeit bedrohter Verfahrensfehler (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) aufgezeigt; es wäre Sache des Angeklagten bzw seines Verteidigers gewesen, alles zur Entlastung Dienende vorzubringen
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt nur in einer über den Gebrauch von Wörtern wie "offenbar" bzw "offensichtlich" nicht hinausgehenden Begründung, also einer Scheinbegründung

