Eine Haft ist auch dann ungerechtfertigt, wenn zwar formell kein Freispruch erfolgte, eine Verurteilung allerdings wegen einer Tat, die keinen Anlass zur Verhängung einer Haft gegeben hätte, erfolgte
Allgemeine Ausführungen
Allgemeine Ausführungen
Für den Gewaltbegriff kommt es auf den Eintritt einer Verletzung nicht an
Es kommt nicht darauf an, ob dem Zeugen das Beweisthema gerade als Mandatar des konkret Angeklagten bekannt wurde
Zur Verhängung und Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft bedarf es keines dringenden Tatverdachts
Wird auch nur eine der 3 Erkenntnisquellen - die Person des Rechtsbrechers, sein Zustand, und die Art der Anlasstat - gänzlich außer Acht gelassen, liegt darin eine rechtsfehlerhafte Bewertung der Prognosekriterien und Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO
Prinzipiell sind auch unmündige Personen, die also das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in den Schutzbereich des § 207b StGB einzubeziehen; bei gleichzeitiger Verwirklichung des § 206 oder des § 207 StGB tritt jedoch § 207b StGB als subsidiär zurück
Eine Haft ist auch dann ungerechtfertigt, wenn zwar formell kein Freispruch erfolgte, eine Verurteilung allerdings wegen einer Tat, die keinen Anlass zur Verhängung einer Haft gegeben hätte, erfolgte
Es kommt nicht darauf an, ob dem Zeugen das Beweisthema gerade als Mandatar des konkret Angeklagten bekannt wurde
Allgemeine Ausführungen
Zur Verhängung und Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft bedarf es keines dringenden Tatverdachts
Allgemeine Ausführungen
Wird auch nur eine der 3 Erkenntnisquellen - die Person des Rechtsbrechers, sein Zustand, und die Art der Anlasstat - gänzlich außer Acht gelassen, liegt darin eine rechtsfehlerhafte Bewertung der Prognosekriterien und Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO
Für den Gewaltbegriff kommt es auf den Eintritt einer Verletzung nicht an
Prinzipiell sind auch unmündige Personen, die also das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in den Schutzbereich des § 207b StGB einzubeziehen; bei gleichzeitiger Verwirklichung des § 206 oder des § 207 StGB tritt jedoch § 207b StGB als subsidiär zurück

