Privatankläger und Antragsteller im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG sind zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO nicht legitimiert
Für den in 15 Os 190/87 angedeuteten Ansatz zu strafrechtlicher Differenzierung zwischen Behördenbetrug ieS und Prozessbetrug finden sich keine stichhaltigen Argumente
Die Nichteinhaltung der (einschränkbaren) Anordnung nach § 127 Abs 2 letzter Fall StPO - dem Verteidiger wurde keine Gelegenheit zur Anwesenheit bei der Befundaufnahme gegeben - begründet keine Nichtigkeit
Die Norm des § 3 FinStrG ist in Bezug auf das gerichtliche Finanzstrafverfahren dahin zu verstehen, dass der allgemeine Teil des StGB - von Sonderregelungen (zB § 23 Abs 2 FinStrG) abgesehen - in Finanzstrafsachen nicht anzuwenden ist
Allgemeine Ausführungen
Das Gericht ist an die Auffassung des Anklägers nur gebunden, soweit die Straftat in der Anklage individualisiert ist
Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass Haftsachen auch dann, wenn (jeweils) zuständige Richter in Folge von Ausgeschlossenheit, Krankheit oder Überbelastung verhindert sind, bevorzugt einer beschleunigten Bearbeitung und Erledigung zugeführt werden
Bestimmte Tatsachen, auf die sich die Sachverhaltsannahme zu einem Haftgrund gründen, müssen sich aus dem aktuellen Einzelfall ergeben und dürfen nicht bloß allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen
Privatankläger und Antragsteller im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG sind zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO nicht legitimiert
Allgemeine Ausführungen
Für den in 15 Os 190/87 angedeuteten Ansatz zu strafrechtlicher Differenzierung zwischen Behördenbetrug ieS und Prozessbetrug finden sich keine stichhaltigen Argumente
Das Gericht ist an die Auffassung des Anklägers nur gebunden, soweit die Straftat in der Anklage individualisiert ist
Die Nichteinhaltung der (einschränkbaren) Anordnung nach § 127 Abs 2 letzter Fall StPO - dem Verteidiger wurde keine Gelegenheit zur Anwesenheit bei der Befundaufnahme gegeben - begründet keine Nichtigkeit
Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass Haftsachen auch dann, wenn (jeweils) zuständige Richter in Folge von Ausgeschlossenheit, Krankheit oder Überbelastung verhindert sind, bevorzugt einer beschleunigten Bearbeitung und Erledigung zugeführt werden
Die Norm des § 3 FinStrG ist in Bezug auf das gerichtliche Finanzstrafverfahren dahin zu verstehen, dass der allgemeine Teil des StGB - von Sonderregelungen (zB § 23 Abs 2 FinStrG) abgesehen - in Finanzstrafsachen nicht anzuwenden ist
Bestimmte Tatsachen, auf die sich die Sachverhaltsannahme zu einem Haftgrund gründen, müssen sich aus dem aktuellen Einzelfall ergeben und dürfen nicht bloß allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen

