Nach insoweit einhelliger Lehre und Judikatur stellen 100 Personen jedenfalls eine Menschenmenge iSd § 274 Abs 1 StGB dar
Es ist dem Umstand Beachtung zu schenken, ob die Opfer den Diebstahl bloß deshalb (zunächst) nicht bemerkten, weil sie von einem der Mitangeklagten in einem anderen Raum abgelenkt wurden und somit nicht etwa ihre Hilflosigkeit, sondern ihre Unaufmerksamkeit oder Abwesenheit ausgenützt wurde
Zu den unbestrittenen Grundregeln in Österreich üblicher menschlicher Kommunikation zählt es, das Gesicht unverhüllt zu lassen; es ist Sache der Angeklagten, die Bedenken auszuräumen, dieses Verhalten stelle eine bloß politisch-weltanschaulich motivierte Demonstration, für welche ein ...
Eine willkürliche Annahme der Tatbegehungsgefahr liegt dann nicht vor, wenn die zur Prognosebegründung bestimmten Tatsachen angeführt werden, die nach den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen geeignet sind, die daraus abgeleitete Befürchtung zu tragen
Der Umstand, dass die Sache für das Opfer individuell nicht nützlich ist, muss vom Vorsatz des Täters umfasst sein
Für die unzulässigerweise zur Tat veranlasste Person kommt nicht Straffreiheit, sondern nur Strafminderung in Betracht
Das Durchsetzungsverfahren nach § 20 MedienG ist den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK unterworfen, sofern es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch des Antragstellers bzw um eine zivilrechtliche Verpflichtung des Antragsgegners handelt
Allgemeine Ausführungen
Nach insoweit einhelliger Lehre und Judikatur stellen 100 Personen jedenfalls eine Menschenmenge iSd § 274 Abs 1 StGB dar
Der Umstand, dass die Sache für das Opfer individuell nicht nützlich ist, muss vom Vorsatz des Täters umfasst sein
Es ist dem Umstand Beachtung zu schenken, ob die Opfer den Diebstahl bloß deshalb (zunächst) nicht bemerkten, weil sie von einem der Mitangeklagten in einem anderen Raum abgelenkt wurden und somit nicht etwa ihre Hilflosigkeit, sondern ihre Unaufmerksamkeit oder Abwesenheit ausgenützt wurde
Für die unzulässigerweise zur Tat veranlasste Person kommt nicht Straffreiheit, sondern nur Strafminderung in Betracht
Zu den unbestrittenen Grundregeln in Österreich üblicher menschlicher Kommunikation zählt es, das Gesicht unverhüllt zu lassen; es ist Sache der Angeklagten, die Bedenken auszuräumen, dieses Verhalten stelle eine bloß politisch-weltanschaulich motivierte Demonstration, für welche ein ...
Das Durchsetzungsverfahren nach § 20 MedienG ist den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK unterworfen, sofern es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch des Antragstellers bzw um eine zivilrechtliche Verpflichtung des Antragsgegners handelt
Eine willkürliche Annahme der Tatbegehungsgefahr liegt dann nicht vor, wenn die zur Prognosebegründung bestimmten Tatsachen angeführt werden, die nach den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen geeignet sind, die daraus abgeleitete Befürchtung zu tragen
Allgemeine Ausführungen

