Die Tauglichkeitsprüfung ist nach einem abstrahierenden und generalisierenden Maßstab auf Grundlage einer ex-ante-Betrachtung vorzunehmen
Ob Ausgeschlossenheit gem § 43 Abs 1 Z 3 StPO vorliegt, bedarf auch unter Berücksichtigung dessen einer genauen Prüfung, dass ein mit einer - gesetzwidrigen - verfahrensbeendenden Absprache gescheiterter Richter in seiner Entscheidungsfindung allenfalls nicht mehr ganz frei ist, weshalb eine ...
Mag auch ein Geständnis für ein diversionelles Vorgehen nicht vorausgesetzt sein, so ist doch eine bei allen diversionellen Erledigungsformen erforderliche, das Unrecht des Verhaltens akzeptierende Einsicht als Voraussetzung unentbehrlich, um diversionshindernde spezialpräventive Bedenken iSd § ...
Bezugspunkt des Adjektivs "gehörig" ist grundsätzlich der von der Anklage angerufene Gerichtskörper, im Fall einer vorangegangenen Aussetzung der Entscheidung nach § 334 Abs 1 StPO jener, an den die Sache vom OGH gem § 334 Abs 2 StPO verwiesen wird
§ 363b Abs 2 Z 1 StPO muss analog auf Vertreter von Haftungsbeteiligten ausgedehnt werden, weil andernfalls, wie schon aus der Tatsache erhellt, dass ihnen die selben Rechte zustehen wie dem Angeklagten, eine planwidrige Lücke entstünde
Ein präsenter Deckungsfonds kann nur in sehr engen Grenzen für die innere Tatseite des § 146 StGB von Bedeutung sein, nämlich dann, wenn der Täter von vornherein vorbehaltlos gewillt und in der Lage war, über diese Vermögenswerte auf solche Weise zu verfügen, dass (bereits) ein ...
Die Ansicht, eine Aussetzung sei auf Fälle "krasser Unrichtigkeit" des Wahrspruchs beschränkt, findet im Gesetz keine Stütze; dementsprechend kommt eine Aussetzung auch in "reinen Indizienprozessen" in Betracht, "in denen sich die für und gegen den Angeklagten sprechenden Beweise ungefähr die ...
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen ...
Die Tauglichkeitsprüfung ist nach einem abstrahierenden und generalisierenden Maßstab auf Grundlage einer ex-ante-Betrachtung vorzunehmen
§ 363b Abs 2 Z 1 StPO muss analog auf Vertreter von Haftungsbeteiligten ausgedehnt werden, weil andernfalls, wie schon aus der Tatsache erhellt, dass ihnen die selben Rechte zustehen wie dem Angeklagten, eine planwidrige Lücke entstünde
Ob Ausgeschlossenheit gem § 43 Abs 1 Z 3 StPO vorliegt, bedarf auch unter Berücksichtigung dessen einer genauen Prüfung, dass ein mit einer - gesetzwidrigen - verfahrensbeendenden Absprache gescheiterter Richter in seiner Entscheidungsfindung allenfalls nicht mehr ganz frei ist, weshalb eine ...
Ein präsenter Deckungsfonds kann nur in sehr engen Grenzen für die innere Tatseite des § 146 StGB von Bedeutung sein, nämlich dann, wenn der Täter von vornherein vorbehaltlos gewillt und in der Lage war, über diese Vermögenswerte auf solche Weise zu verfügen, dass (bereits) ein ...
Mag auch ein Geständnis für ein diversionelles Vorgehen nicht vorausgesetzt sein, so ist doch eine bei allen diversionellen Erledigungsformen erforderliche, das Unrecht des Verhaltens akzeptierende Einsicht als Voraussetzung unentbehrlich, um diversionshindernde spezialpräventive Bedenken iSd § ...
Die Ansicht, eine Aussetzung sei auf Fälle "krasser Unrichtigkeit" des Wahrspruchs beschränkt, findet im Gesetz keine Stütze; dementsprechend kommt eine Aussetzung auch in "reinen Indizienprozessen" in Betracht, "in denen sich die für und gegen den Angeklagten sprechenden Beweise ungefähr die ...
Bezugspunkt des Adjektivs "gehörig" ist grundsätzlich der von der Anklage angerufene Gerichtskörper, im Fall einer vorangegangenen Aussetzung der Entscheidung nach § 334 Abs 1 StPO jener, an den die Sache vom OGH gem § 334 Abs 2 StPO verwiesen wird
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen ...

