Die Pflicht zur Verständigung soll sicherstellen, dass das von der neuen Entscheidung betroffene Gericht (des früheren Verfahrens) keine Entscheidungskompetenz mehr in Anspruch nimmt; dieser Zweck kann aber nur dann erreicht werden, wenn die vorgeschriebene Information unverzüglich, sohin ...
Der Einsatz von Drohungen als Nötigungsmittel schließt - soweit diese nicht (die Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB nach sich ziehend) unter Verwendung einer Waffe erfolgt sind - die Privilegierung nach § 142 Abs 2 StGB niemals aus
§ 178 Abs 2 StPO stellt nicht auf den Zeitpunkt der formellen Feststellung der darin genannten Voraussetzungen ab, sondern auf deren tatsächliches Vorliegen, sodass die Untersuchungshaft selbst nach Ablauf der - mit Beginn der Hauptverhandlung entfallenden - Sechsmonatsfrist verlängert werden ...
Einziehung setzt nach § 26 Abs 1 StGB voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken; dabei spricht das Wort ...
Beim Raub mit schweren Folgen müssen diese unmittelbar durch die Gewaltanwendung verursacht sein und im Rahmen der objektiven Zurechenbarkeit des Täterverhaltens liegen
Nach § 198 Abs 1 StPO ist eine diversionelle Verfahrensbeendigung nur möglich, wenn eine Bestrafung nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken; derartige präventive ...
Dass die Intensität der aufgewendeten physischen Kraft eine zur Willensbrechung beim Opfer geeignete Schwere erreicht hat, ist nicht erforderlich
Die bloß behauptete auf die Erwirkung belastender Aussagen gegen den Beschuldigten gerichtete Ausübung rechtswidrigen Drucks auf Zeugen per se, ohne dass derartige Beweisergebnisse tatsächlich herbeigeführt oder im Strafverfahren verwertet worden wären, bewirkt nicht bereits eine Verletzung des ...
Die Pflicht zur Verständigung soll sicherstellen, dass das von der neuen Entscheidung betroffene Gericht (des früheren Verfahrens) keine Entscheidungskompetenz mehr in Anspruch nimmt; dieser Zweck kann aber nur dann erreicht werden, wenn die vorgeschriebene Information unverzüglich, sohin ...
Beim Raub mit schweren Folgen müssen diese unmittelbar durch die Gewaltanwendung verursacht sein und im Rahmen der objektiven Zurechenbarkeit des Täterverhaltens liegen
Der Einsatz von Drohungen als Nötigungsmittel schließt - soweit diese nicht (die Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB nach sich ziehend) unter Verwendung einer Waffe erfolgt sind - die Privilegierung nach § 142 Abs 2 StGB niemals aus
Nach § 198 Abs 1 StPO ist eine diversionelle Verfahrensbeendigung nur möglich, wenn eine Bestrafung nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken; derartige präventive ...
§ 178 Abs 2 StPO stellt nicht auf den Zeitpunkt der formellen Feststellung der darin genannten Voraussetzungen ab, sondern auf deren tatsächliches Vorliegen, sodass die Untersuchungshaft selbst nach Ablauf der - mit Beginn der Hauptverhandlung entfallenden - Sechsmonatsfrist verlängert werden ...
Dass die Intensität der aufgewendeten physischen Kraft eine zur Willensbrechung beim Opfer geeignete Schwere erreicht hat, ist nicht erforderlich
Einziehung setzt nach § 26 Abs 1 StGB voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken; dabei spricht das Wort ...
Die bloß behauptete auf die Erwirkung belastender Aussagen gegen den Beschuldigten gerichtete Ausübung rechtswidrigen Drucks auf Zeugen per se, ohne dass derartige Beweisergebnisse tatsächlich herbeigeführt oder im Strafverfahren verwertet worden wären, bewirkt nicht bereits eine Verletzung des ...

