Hat ein Beamter die ihm obliegenden Maßnahmen zur Wahrung des staatlichen Verfolgungs- und Bestrafungsinteresses unterlassen, haftet er bereits für den solcherart vollendeten Missbrauch seiner Amtsgewalt; dass es unabhängig davon in concreto doch (noch) zu einer Strafverfolgung kommt, ändert ...
Angesichts der klaren und überschneidungsfreien Kompetenzabgrenzung zwischen erkennendem Gericht bzw Rechtsmittelgericht nach § 265 Abs 1 StPO und Vollzugsgericht nach § 16 Abs 2 Z 12 StVG besteht für eine analoge Anwendung des § 265 Abs 1 StPO keine gesetzliche Grundlage
Es genügt, dass es dem Angeklagten durch den Übersetzungsbeistand ermöglicht wird, den ihm zur Last gelegten Vorwurf zu kennen und sich dagegen zu verteidigen, insbesondere seine Version der Ereignisse dem Gericht vorzutragen
Die Strafbarkeit der gefährlichen Drohung gegenüber einer nicht anwesenden Person setzt die Absicht des Drohenden voraus, dass diese von der Mittelsperson an den Bedrohten weitergeleitet wird;.bedingter Vorsatz reicht nicht aus
Unerheblich ist, ob die Komplottanten die Tat als unmittelbare Täter, Bestimmungs- oder Beitragstäter ausführen oder auszuführen versuchen
Schriftsätze sind dann als rechtzeitig überreicht anzusehen, wenn die am letzten Tag der Frist zu einer Zeit der Post übergeben bzw in einen Postkasten geworfen wurden, zu welcher sie nach den Einrichtungen des betreffenden Postamtes noch mit dem postamtlichen Aufgabevermerk dieses Tages versehen ...
Für die Abgrenzung der Tatbestände des Betrugs und des Diebstahls ist essentiell, ob die Schädigung fremden Vermögens durch eine Handlung des Getäuschten herbeigeführt wird oder ob sich die Sache, deren Zueignung dem Täter zur Last liegt, im Tatzeitpunkt (noch) im Gewahrsam eines anderen ...
Bestimmte Tatsachen können äußere und innere Umstände (wie Charaktereigenschaften und Wesenszüge) sein, die sich aus dem aktuellen Einzelfall ergeben müssen und nicht bloß allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen dürfen
Hat ein Beamter die ihm obliegenden Maßnahmen zur Wahrung des staatlichen Verfolgungs- und Bestrafungsinteresses unterlassen, haftet er bereits für den solcherart vollendeten Missbrauch seiner Amtsgewalt; dass es unabhängig davon in concreto doch (noch) zu einer Strafverfolgung kommt, ändert ...
Unerheblich ist, ob die Komplottanten die Tat als unmittelbare Täter, Bestimmungs- oder Beitragstäter ausführen oder auszuführen versuchen
Angesichts der klaren und überschneidungsfreien Kompetenzabgrenzung zwischen erkennendem Gericht bzw Rechtsmittelgericht nach § 265 Abs 1 StPO und Vollzugsgericht nach § 16 Abs 2 Z 12 StVG besteht für eine analoge Anwendung des § 265 Abs 1 StPO keine gesetzliche Grundlage
Schriftsätze sind dann als rechtzeitig überreicht anzusehen, wenn die am letzten Tag der Frist zu einer Zeit der Post übergeben bzw in einen Postkasten geworfen wurden, zu welcher sie nach den Einrichtungen des betreffenden Postamtes noch mit dem postamtlichen Aufgabevermerk dieses Tages versehen ...
Es genügt, dass es dem Angeklagten durch den Übersetzungsbeistand ermöglicht wird, den ihm zur Last gelegten Vorwurf zu kennen und sich dagegen zu verteidigen, insbesondere seine Version der Ereignisse dem Gericht vorzutragen
Für die Abgrenzung der Tatbestände des Betrugs und des Diebstahls ist essentiell, ob die Schädigung fremden Vermögens durch eine Handlung des Getäuschten herbeigeführt wird oder ob sich die Sache, deren Zueignung dem Täter zur Last liegt, im Tatzeitpunkt (noch) im Gewahrsam eines anderen ...
Die Strafbarkeit der gefährlichen Drohung gegenüber einer nicht anwesenden Person setzt die Absicht des Drohenden voraus, dass diese von der Mittelsperson an den Bedrohten weitergeleitet wird;.bedingter Vorsatz reicht nicht aus
Bestimmte Tatsachen können äußere und innere Umstände (wie Charaktereigenschaften und Wesenszüge) sein, die sich aus dem aktuellen Einzelfall ergeben müssen und nicht bloß allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen dürfen

