Bei Änderung der Beteiligungsform der Tat ist § 262 StPO analog anzuwenden
Das bloße Unterschieben eines Gegenstands zu einem Bezugsobjekt zu Beweiszwecken ist keine nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierte Täuschungshandlung
Es ist mit Bestimmtheit anzugeben, welcher - in Hinsicht auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit als begründet anzusehenden strafbaren Handlungen (rechtliche Kategorien; vgl § 260 Abs 1 Z 2 StPO) rechtlich entscheidend beurteilte - Sachverhalt angenommen wurde (Feststellungsebene) und klarzustellen, ...
Eine "Einrechnung" der Zeit seit dem Vollzugsdatum der vorangegangenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Verurteilung, kennt das Gesetz nicht
Wurde durch die zu lange Verfahrensdauer Art 6 Abs 1 EMRK verletzt, ist dies bei Ausmessung der Strafhöhe ausreichend zu berücksichtigen
Die Art 6 Abs 1 PersFrG verfassungsrechtlich verankerte Frist von einer Woche gilt nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Behörde
Die Rechtsansicht, der erste Fall des § 205 Abs 1 StGB verlange die Absicht des Täters, sich (oder einen Dritten) durch die Missbrauchshandlung geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen trifft nicht zu
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen steht grundsätzlich dem Gericht zu (§ 258 Abs 2 StPO), eine Hilfestellung durch Sachverständige kommt nur in Ausnahmefällen, wie bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen in Betracht
Bei Änderung der Beteiligungsform der Tat ist § 262 StPO analog anzuwenden
Wurde durch die zu lange Verfahrensdauer Art 6 Abs 1 EMRK verletzt, ist dies bei Ausmessung der Strafhöhe ausreichend zu berücksichtigen
Das bloße Unterschieben eines Gegenstands zu einem Bezugsobjekt zu Beweiszwecken ist keine nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierte Täuschungshandlung
Die Art 6 Abs 1 PersFrG verfassungsrechtlich verankerte Frist von einer Woche gilt nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Behörde
Es ist mit Bestimmtheit anzugeben, welcher - in Hinsicht auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit als begründet anzusehenden strafbaren Handlungen (rechtliche Kategorien; vgl § 260 Abs 1 Z 2 StPO) rechtlich entscheidend beurteilte - Sachverhalt angenommen wurde (Feststellungsebene) und klarzustellen, ...
Die Rechtsansicht, der erste Fall des § 205 Abs 1 StGB verlange die Absicht des Täters, sich (oder einen Dritten) durch die Missbrauchshandlung geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen trifft nicht zu
Eine "Einrechnung" der Zeit seit dem Vollzugsdatum der vorangegangenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Verurteilung, kennt das Gesetz nicht
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen steht grundsätzlich dem Gericht zu (§ 258 Abs 2 StPO), eine Hilfestellung durch Sachverständige kommt nur in Ausnahmefällen, wie bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen in Betracht

