Der Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung ...
Eine auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen gegründete Einwendung gegen diesen ist nach Erstattung von Befund und Gutachten zufolge der Spezialregelung des § 127 Abs 3 Satz 1 StPO nicht mehr zulässig; da spätestens mit der Abgabe des schriftlichen Gutachtens eine Meinungsbildung ohnedies ...
Eine Belehrung hat zwar stattzufinden, eine Bezugnahme auf Zeugnisverweigerungsgründe ist nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht notwendig
Da die iSd Z 1 des § 281 Abs 1 StPO maßgebliche Teilnahme an der Entscheidung im schöffengerichtlichen Verfahren die Abstimmung ist (§ 40 Abs 2 StPO), kann das schriftliche Ausfertigen der zuvor von der Vorsitzenden mündlich verkündeten - somit bereits gefassten - Entscheidung (§ 270 Abs 1 ...
Ausführungen zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO
Einem Beweisantrag muss - soweit dies nicht offensichtlich ist (§ 55 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StPO) - zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (widrigenfalls ein unzulässiger Erkundungsbeweis vorliegt) und inwieweit dieses ...
Die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 erster Satz StPO gilt nur für die Vorladung zum ersten Hauptverhandlungstermin, nicht aber für Folgetermine
Als Verletzung an der Ehre ist jede Verminderung des Ansehens und der Achtung einer Person in den Augen der für sie maßgeblichen Umwelt zu verstehen; auch der Vorwurf der Inanspruchnahme von Diensten sog "Sex-Hotlines" bringt einen solchen Verlust an gesellschaftlicher Wertschätzung mit sich, ...
Der Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung ...
Ausführungen zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO
Eine auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen gegründete Einwendung gegen diesen ist nach Erstattung von Befund und Gutachten zufolge der Spezialregelung des § 127 Abs 3 Satz 1 StPO nicht mehr zulässig; da spätestens mit der Abgabe des schriftlichen Gutachtens eine Meinungsbildung ohnedies ...
Einem Beweisantrag muss - soweit dies nicht offensichtlich ist (§ 55 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StPO) - zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (widrigenfalls ein unzulässiger Erkundungsbeweis vorliegt) und inwieweit dieses ...
Eine Belehrung hat zwar stattzufinden, eine Bezugnahme auf Zeugnisverweigerungsgründe ist nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht notwendig
Die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 erster Satz StPO gilt nur für die Vorladung zum ersten Hauptverhandlungstermin, nicht aber für Folgetermine
Da die iSd Z 1 des § 281 Abs 1 StPO maßgebliche Teilnahme an der Entscheidung im schöffengerichtlichen Verfahren die Abstimmung ist (§ 40 Abs 2 StPO), kann das schriftliche Ausfertigen der zuvor von der Vorsitzenden mündlich verkündeten - somit bereits gefassten - Entscheidung (§ 270 Abs 1 ...
Als Verletzung an der Ehre ist jede Verminderung des Ansehens und der Achtung einer Person in den Augen der für sie maßgeblichen Umwelt zu verstehen; auch der Vorwurf der Inanspruchnahme von Diensten sog "Sex-Hotlines" bringt einen solchen Verlust an gesellschaftlicher Wertschätzung mit sich, ...

