Eine Bindungswirkung einer Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts gegeben sind, aber anstelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden ...
Der Gemeinschuldner haftet für Bestandzinse, die aus Zeiträumen resultieren, die nach dem Termin liegen, zu dem der Bestandgeber nach Konkurseröffnung hätte erstmals kündigen können, nur bis zum Wert der ausgefolgten Massebestandteile
Bei Einstellung einer Zwangsverwaltung während eines andauernden Konkursverfahrens erhält nicht der Verpflichtete die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft, zur Einziehung der Erträgnisse und zur Verfügung darüber, sondern der Masseverwalter
Kein Verlust des Räumungsanspruchs bei nur obligatorischer Veräußerung einer Liegenschaft
Dieser Grundsatz gilt auch für die gegen eine konkursgerichtliche Forderungsfeststellung gerichtete, analog § 530 ZPO zu beurteilende Klage
Ein Exekutionsantrag nach § 350 EO ist einer Verbesserung nach § 54 Abs 3 EO bzw § 54a Abs 3 Z 3 EO nicht zugänglich, wenn diese mit der Gefahr einer unzulässigen Rangverschiebung verbunden wäre
Bei den in § 350 EO geregelten Eintragungen und Löschungen ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 126 GBG zu beurteilen
Mit dem Einwand allein, der Stifter sei verstorben und habe seine unvererbliche Stifterstellung verloren, kann ein Erlöschen des eingeklagten Anspruchs auf Vorlage von Prüfberichten nicht begründet werden
Eine Bindungswirkung einer Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts gegeben sind, aber anstelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden ...
Dieser Grundsatz gilt auch für die gegen eine konkursgerichtliche Forderungsfeststellung gerichtete, analog § 530 ZPO zu beurteilende Klage
Der Gemeinschuldner haftet für Bestandzinse, die aus Zeiträumen resultieren, die nach dem Termin liegen, zu dem der Bestandgeber nach Konkurseröffnung hätte erstmals kündigen können, nur bis zum Wert der ausgefolgten Massebestandteile
Ein Exekutionsantrag nach § 350 EO ist einer Verbesserung nach § 54 Abs 3 EO bzw § 54a Abs 3 Z 3 EO nicht zugänglich, wenn diese mit der Gefahr einer unzulässigen Rangverschiebung verbunden wäre
Bei Einstellung einer Zwangsverwaltung während eines andauernden Konkursverfahrens erhält nicht der Verpflichtete die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft, zur Einziehung der Erträgnisse und zur Verfügung darüber, sondern der Masseverwalter
Bei den in § 350 EO geregelten Eintragungen und Löschungen ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 126 GBG zu beurteilen
Kein Verlust des Räumungsanspruchs bei nur obligatorischer Veräußerung einer Liegenschaft
Mit dem Einwand allein, der Stifter sei verstorben und habe seine unvererbliche Stifterstellung verloren, kann ein Erlöschen des eingeklagten Anspruchs auf Vorlage von Prüfberichten nicht begründet werden

