§ 101 Abs 2 AußStrG ist dahin auszulegen, dass im anhängigen Unterhaltsverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltsberechtigte volljährig wird, die Kostenersatzregelung des § 78 AußStrG anzuwenden ist
Sowohl verfahrensrechtliche als auch materiellrechtliche Fristen sind bei Eingaben mittels Telefax gewahrt, wenn die Telefaxeingabe am letzten Tag bei Gericht einlangt; eine Übernahme durch die Einlaufstelle ist nicht notwendig
Bei einem Vergleich, dessen Abschluss einer Genehmigung bedarf, ist dessen Vollstreckbarkeit solange nicht gegeben, als die Genehmigung nicht vorliegt
Mehrere in einer Klage von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Partei erhobene Ansprüche sind nur dann zusammenzurechnen, wenn sie iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen
Partei im formellen Sinn ist der bezeichnete Antragsgegner unabhängig von seiner unmittelbaren Betroffenheit
Keine Zuständigkeitsverlagerung, wenn der künftige Aufenthalt (in einem der beiden Gerichtssprengel) noch nicht feststeht oder solange der Aufenthalt des Betreffenden noch nicht stabil ist
Dem Sachwalter ist auch nach dem Tod der besachwalteten Partei Akteneinsicht zu gewähren
Der Umstand, dass eine Partei ein bestimmtes Vorbringen erstattet hat, schließt eine Überraschungsentscheidung betreffend einen daraus abgeleiteten Anspruch nicht aus
§ 101 Abs 2 AußStrG ist dahin auszulegen, dass im anhängigen Unterhaltsverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltsberechtigte volljährig wird, die Kostenersatzregelung des § 78 AußStrG anzuwenden ist
Partei im formellen Sinn ist der bezeichnete Antragsgegner unabhängig von seiner unmittelbaren Betroffenheit
Sowohl verfahrensrechtliche als auch materiellrechtliche Fristen sind bei Eingaben mittels Telefax gewahrt, wenn die Telefaxeingabe am letzten Tag bei Gericht einlangt; eine Übernahme durch die Einlaufstelle ist nicht notwendig
Keine Zuständigkeitsverlagerung, wenn der künftige Aufenthalt (in einem der beiden Gerichtssprengel) noch nicht feststeht oder solange der Aufenthalt des Betreffenden noch nicht stabil ist
Bei einem Vergleich, dessen Abschluss einer Genehmigung bedarf, ist dessen Vollstreckbarkeit solange nicht gegeben, als die Genehmigung nicht vorliegt
Dem Sachwalter ist auch nach dem Tod der besachwalteten Partei Akteneinsicht zu gewähren
Mehrere in einer Klage von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Partei erhobene Ansprüche sind nur dann zusammenzurechnen, wenn sie iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen
Der Umstand, dass eine Partei ein bestimmtes Vorbringen erstattet hat, schließt eine Überraschungsentscheidung betreffend einen daraus abgeleiteten Anspruch nicht aus

