Bei der Beurteilung, ob einem Dritten ein Akteneinsichtsrecht zusteht, ist immer auch das Recht auf Geheimhaltung derjenigen Personen zu beachten, deren personenbezogene Daten im Akt enthalten sind
Nicht eine objektiv mögliche, abstrakte Strafdrohung, sondern der von den Verwaltungsstrafbehörden konkret erhobene Vorwurf legt die Bemessungsgrundlage nach § 13 Abs 1 AHR fest
Verfahrensfragen, wie etwa die Zulässigkeit und Dringlichkeit einstweiliger Verfügungen, richten sich nach der lex fori
Jene Person, die die Initiative für die Einleitung eines Sachwalterverfahrens ergreift, hat keine Rechtsmittellegitimation.
Berufungsschriften und Berufungsverhandlungen in verwaltungsstrafrechtlichen Berufungsverfahren sind gem § 10 Abs 1 AHR nach TP 3b RATG zu entlohnen
Eine subjektive Gefährdung nach § 379 Abs 2 Z 1 EO liegt (erst) dann vor, wenn sich aus dem Verhalten des Schuldners eine hohe Wahrscheinlichkeit für Vereitelungshandlungen ableiten lässt, also konkrete Handlungen des Schuldners bescheinigt sind
Eine Bindung an Entscheidungsgründe in den Urteilen des Vorprozesses besteht grundsätzlich nicht
Der in § 162 AußStrG idF vor AußStrG 2003 normierte Rechtsfürsorgeauftrag des Verlassenschaftsgerichts endet mit Rechtskraft der Einantwortung; dem Grundbuchsgericht trifft bei der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse keine Rechtsfürsorgepflicht für pflegebefohlene Noterben
Bei der Beurteilung, ob einem Dritten ein Akteneinsichtsrecht zusteht, ist immer auch das Recht auf Geheimhaltung derjenigen Personen zu beachten, deren personenbezogene Daten im Akt enthalten sind
Berufungsschriften und Berufungsverhandlungen in verwaltungsstrafrechtlichen Berufungsverfahren sind gem § 10 Abs 1 AHR nach TP 3b RATG zu entlohnen
Nicht eine objektiv mögliche, abstrakte Strafdrohung, sondern der von den Verwaltungsstrafbehörden konkret erhobene Vorwurf legt die Bemessungsgrundlage nach § 13 Abs 1 AHR fest
Eine subjektive Gefährdung nach § 379 Abs 2 Z 1 EO liegt (erst) dann vor, wenn sich aus dem Verhalten des Schuldners eine hohe Wahrscheinlichkeit für Vereitelungshandlungen ableiten lässt, also konkrete Handlungen des Schuldners bescheinigt sind
Verfahrensfragen, wie etwa die Zulässigkeit und Dringlichkeit einstweiliger Verfügungen, richten sich nach der lex fori
Eine Bindung an Entscheidungsgründe in den Urteilen des Vorprozesses besteht grundsätzlich nicht
Jene Person, die die Initiative für die Einleitung eines Sachwalterverfahrens ergreift, hat keine Rechtsmittellegitimation.
Der in § 162 AußStrG idF vor AußStrG 2003 normierte Rechtsfürsorgeauftrag des Verlassenschaftsgerichts endet mit Rechtskraft der Einantwortung; dem Grundbuchsgericht trifft bei der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse keine Rechtsfürsorgepflicht für pflegebefohlene Noterben

