Es gibt keine Norm, die gegen die Bestellung eines bereits vorher in demselben Verfahren tätigen Gutachters spräche
Allgemeine Ausführungen
Über das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Antrag auf Klagsanmerkung ist trotz unterbrochenen und bislang nicht fortgesetzten Hauptverfahrens zu entscheiden
Es besteht kein zwingender Grund, aufgrund von Art 23 Abs 1 EuGVVO (Art 17 Abs 1 LGVÜ/EuGVÜ), wonach Gerichtsstandsvereinbarungen im Zweifel sonst gegebene Gerichtsstände ausschließen, für rein innerstaatliche Sachverhalte dasselbe zu fordern
Kann das mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu haltende Zustellstück vom Empfänger nicht behoben werden, weil es am Postamt nicht auffindbar ist, ist die Zustellung durch Hinterlegung - mangels Bereithaltung des Zustellstückes - unwirksam
Der auf die Sondermassekosten entfallende Vorsteuerabzugsbetrag verringert die iZm der Veräußerung des Grundstücks angefallene Umsatzsteuer und erhöht daher den Befriedigungsfonds der Absonderungsgläubiger
Art 6 Z 1 EuGVVO setzt einen so engen Sachzusammenhang voraus, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten
Allgemeine Ausführungen
Es gibt keine Norm, die gegen die Bestellung eines bereits vorher in demselben Verfahren tätigen Gutachters spräche
Kann das mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu haltende Zustellstück vom Empfänger nicht behoben werden, weil es am Postamt nicht auffindbar ist, ist die Zustellung durch Hinterlegung - mangels Bereithaltung des Zustellstückes - unwirksam
Allgemeine Ausführungen
Der auf die Sondermassekosten entfallende Vorsteuerabzugsbetrag verringert die iZm der Veräußerung des Grundstücks angefallene Umsatzsteuer und erhöht daher den Befriedigungsfonds der Absonderungsgläubiger
Über das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Antrag auf Klagsanmerkung ist trotz unterbrochenen und bislang nicht fortgesetzten Hauptverfahrens zu entscheiden
Art 6 Z 1 EuGVVO setzt einen so engen Sachzusammenhang voraus, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten
Es besteht kein zwingender Grund, aufgrund von Art 23 Abs 1 EuGVVO (Art 17 Abs 1 LGVÜ/EuGVÜ), wonach Gerichtsstandsvereinbarungen im Zweifel sonst gegebene Gerichtsstände ausschließen, für rein innerstaatliche Sachverhalte dasselbe zu fordern
Allgemeine Ausführungen

