§ 197 erster Satz EO kann nicht so verstanden werden, dass der Ersteher von jeglichen Überboten zu verständigen wäre; unzulässige Überbote sind ohne Verständigung des Erstehers sofort zurückzuweisen
Das Vorliegen einer materiellen Beschwer iS einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers stellt eine Voraussetzung für einen zulässigen Rekurs dar
Bei einer Solidarhaftung kommt nach dem klaren Wortlaut des §55 Abs 2 JN eine Zusammenrechnung iSd §55 Abs 1 JN nicht in Betracht
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN ist anzuwenden, wenn sich das Erstgericht und das Rekursgericht mit derselben Frage befasst haben und zum selben Ergebnis gelangt sind
Legalisatoren sind nicht analog zu § 188 Abs 1 AußStrG 2003 bzw § 55 Abs 1 Z 1 NO befugt, sich die Identität einer Vertragspartei durch Vorlage eines Lichtbildausweises nachweisen zu lassen
§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO ist nicht ausdehnend auszulegen; daher sind Räumungsklagen nur dann als Bestandstreitigkeiten anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren und dieses Verhältnis auch tatsächlich bereits in der Klage behauptet wurde
Ist die Höhe des Zinsenrückstands gerichtskundig, besteht keine Anmeldepflicht von Zinsen zur Meistbotsverteilung
Eine Möglichkeit zur Nachholung eines unterlassenen Zulassungsausspruchs analog § 508 Abs 1 ZPO besteht bei Aufhebungsbeschlüssen gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht
§ 197 erster Satz EO kann nicht so verstanden werden, dass der Ersteher von jeglichen Überboten zu verständigen wäre; unzulässige Überbote sind ohne Verständigung des Erstehers sofort zurückzuweisen
Legalisatoren sind nicht analog zu § 188 Abs 1 AußStrG 2003 bzw § 55 Abs 1 Z 1 NO befugt, sich die Identität einer Vertragspartei durch Vorlage eines Lichtbildausweises nachweisen zu lassen
Das Vorliegen einer materiellen Beschwer iS einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers stellt eine Voraussetzung für einen zulässigen Rekurs dar
§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO ist nicht ausdehnend auszulegen; daher sind Räumungsklagen nur dann als Bestandstreitigkeiten anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren und dieses Verhältnis auch tatsächlich bereits in der Klage behauptet wurde
Bei einer Solidarhaftung kommt nach dem klaren Wortlaut des §55 Abs 2 JN eine Zusammenrechnung iSd §55 Abs 1 JN nicht in Betracht
Ist die Höhe des Zinsenrückstands gerichtskundig, besteht keine Anmeldepflicht von Zinsen zur Meistbotsverteilung
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN ist anzuwenden, wenn sich das Erstgericht und das Rekursgericht mit derselben Frage befasst haben und zum selben Ergebnis gelangt sind
Eine Möglichkeit zur Nachholung eines unterlassenen Zulassungsausspruchs analog § 508 Abs 1 ZPO besteht bei Aufhebungsbeschlüssen gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht

