Der Schadenersatzanspruch nach § 394 EO setzt eine rechtskräftige Entscheidung im Hauptverfahren voraus, die den Anspruch aberkennt, oder die Entscheidung im Sicherungsverfahren, die den Sicherungsantrag mangels Gefährdung oder mangels ausreichender Bescheinigung des Anspruchs abweist, voraus
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Haftung für Konkursverschleppung auch des faktischen Geschäftsführers, der sich Geschäftsführungsbefugnisse anmaßt, bejaht werden
Die Streitanhängigkeit eines zurückgenommenen Begehrens wird erst mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses auf Beendigung des Verfahrens beseitigt
Klagt der Drittkäufer den Vorkaufsberechtigten auf Feststellung, dass das Vorkaufsrecht erloschen ist, bilden der Vorkaufsberechtigte und der Vorkaufsverpflichtete keine notwendige Streitgenossenschaft iSd § 14 ZPO
Der obligatorische Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft stellt eine Forderung iSd § 14 Abs 1 KO
Ansprüche des Miteigentümers gegen anderen Miteigentümer, der zugleich Verwalter der gemeinschaftlichen Sache ist, sind im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen
§ 408 Abs 1 ZPO und sein materiellrechtlicher Inhalt decken nur die mutwillige Prozessführung vor Gericht ab, nicht aber das Verhalten vor dem gerichtlichen Verfahren
Nachträgliche Aufklärungen zu bereits bezeichneten Gebühren fallen nicht unter die Präklusivfrist des § 38 Abs 1 GebAG; demzufolge sind auch Verschiebungen der einzelnen Positionen der Gebührennote grundsätzlich zulässig
Der Schadenersatzanspruch nach § 394 EO setzt eine rechtskräftige Entscheidung im Hauptverfahren voraus, die den Anspruch aberkennt, oder die Entscheidung im Sicherungsverfahren, die den Sicherungsantrag mangels Gefährdung oder mangels ausreichender Bescheinigung des Anspruchs abweist, voraus
Der obligatorische Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft stellt eine Forderung iSd § 14 Abs 1 KO
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Haftung für Konkursverschleppung auch des faktischen Geschäftsführers, der sich Geschäftsführungsbefugnisse anmaßt, bejaht werden
Ansprüche des Miteigentümers gegen anderen Miteigentümer, der zugleich Verwalter der gemeinschaftlichen Sache ist, sind im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen
Die Streitanhängigkeit eines zurückgenommenen Begehrens wird erst mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses auf Beendigung des Verfahrens beseitigt
§ 408 Abs 1 ZPO und sein materiellrechtlicher Inhalt decken nur die mutwillige Prozessführung vor Gericht ab, nicht aber das Verhalten vor dem gerichtlichen Verfahren
Klagt der Drittkäufer den Vorkaufsberechtigten auf Feststellung, dass das Vorkaufsrecht erloschen ist, bilden der Vorkaufsberechtigte und der Vorkaufsverpflichtete keine notwendige Streitgenossenschaft iSd § 14 ZPO
Nachträgliche Aufklärungen zu bereits bezeichneten Gebühren fallen nicht unter die Präklusivfrist des § 38 Abs 1 GebAG; demzufolge sind auch Verschiebungen der einzelnen Positionen der Gebührennote grundsätzlich zulässig

