Die Pfändung von Miteigentumsanteilen eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Gesellschaftsvermögen ist nach den §§ 331ff EO zulässig
Die Übertragung der Zuständigkeit gem §44 JN kommt wegen des Grundsatzes der perpetuatio fori nicht in Frage, wenn das angerufene Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständig war, nachträgliche Tatbestandsänderungen sind unbeachtlich
Da bei Transkripten von Tonaufnahmen kein Verstoß gegen eine Verhaltensnorm vorliegt, ist für die Frage deren verfahrensrechtlicher Verwertbarkeit keine Interessenabwägung vorzunehmen
Eine Oppositionsklage gegen einen von einer Verwaltungsbehörde erlassenen Exekutionstitel ist unzulässig
Aufgrund eines Titels, in dem eine Verbindlichkeit Zug um Zug gegen eine zu erbringende Gegenleistung ausgesprochen wurde, kann zur Hereinbringung der Gegenleistung nicht Exekution geführt werden
Eine über den Vergleichswiderruf hinausreichende Bindung des Vertragspartners des Widerrufenden an die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vorliegende Erklärung, den Vergleich abschließen zu wollen, ist nur dann anzunehmen, wenn der Vertragspartner das Offert (neuerlich) ausdrücklich oder ...
Die Bestimmung des § 333 EO ist mit jener des § 308 EO vergleichbar, weshalb die zu letzterer Bestimmung vorliegende Rechtssprechung und Lehre herangezogen werden kann
Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 4 EO setzt nicht voraus, dass die gefährdete Partei selbst das Hauptsacheverfahren eingeleitet hat
Die Pfändung von Miteigentumsanteilen eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Gesellschaftsvermögen ist nach den §§ 331ff EO zulässig
Aufgrund eines Titels, in dem eine Verbindlichkeit Zug um Zug gegen eine zu erbringende Gegenleistung ausgesprochen wurde, kann zur Hereinbringung der Gegenleistung nicht Exekution geführt werden
Die Übertragung der Zuständigkeit gem §44 JN kommt wegen des Grundsatzes der perpetuatio fori nicht in Frage, wenn das angerufene Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständig war, nachträgliche Tatbestandsänderungen sind unbeachtlich
Eine über den Vergleichswiderruf hinausreichende Bindung des Vertragspartners des Widerrufenden an die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vorliegende Erklärung, den Vergleich abschließen zu wollen, ist nur dann anzunehmen, wenn der Vertragspartner das Offert (neuerlich) ausdrücklich oder ...
Da bei Transkripten von Tonaufnahmen kein Verstoß gegen eine Verhaltensnorm vorliegt, ist für die Frage deren verfahrensrechtlicher Verwertbarkeit keine Interessenabwägung vorzunehmen
Die Bestimmung des § 333 EO ist mit jener des § 308 EO vergleichbar, weshalb die zu letzterer Bestimmung vorliegende Rechtssprechung und Lehre herangezogen werden kann
Eine Oppositionsklage gegen einen von einer Verwaltungsbehörde erlassenen Exekutionstitel ist unzulässig
Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 4 EO setzt nicht voraus, dass die gefährdete Partei selbst das Hauptsacheverfahren eingeleitet hat

