Eine "einheitliche" Rechtshandlung ist grundsätzlich nur im Ganzen anfechtbar
Die Frist des § 575 Abs 2 ZPO ist eine solche des Verfahrensrechts und muss dem Exekutionsverfahren zugeordnet werden; ein hemmender Einfluss der verhandlungsfreien Zeit iSd § 223 Abs 2 ZPO scheidet damit aus
Selbst wenn ein Bescheid einer Finanzbehörde noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ändert dies nichts daran, dass dadurch die für die Zivilgerichte maßgebliche und ihrer Entscheidung zugrundezulegende Rechtslage geschaffen worden ist
Nach § 216 Abs 2 EO gilt für die Zuweisung rückständiger Leistungen aus einer verbücherten Reallast, dass nur für die letzten drei Jahre vor dem Zuschlagstag der Rang des Bezugsrechts zusteht
Die Frist nach § 3 AnfO bestimmt sich grundsätzlich nach dem Verfügungsgeschäft, das - selbständig anfechtbare - Verpflichtungsgeschäft muss hingegen nicht innerhalb der Zweijahresfrist liegen
Dem Masseverwalter kommt im Unterschied zum Gemeinschuldner im Zwischenstreit über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, das die Bestätigung des Zwangsausgleichs betrifft, kein Rechtsmittel zu
Erträgnisse aus einer Dienstbarkeit sind "Erträgnisse der Liegenschaft" iSd § 119 EO
Der Verzicht auf die Rechtsanwaltsberechtigung führt nicht automatisch zum Erlöschen der Vertretungsbefugnis
Eine "einheitliche" Rechtshandlung ist grundsätzlich nur im Ganzen anfechtbar
Die Frist nach § 3 AnfO bestimmt sich grundsätzlich nach dem Verfügungsgeschäft, das - selbständig anfechtbare - Verpflichtungsgeschäft muss hingegen nicht innerhalb der Zweijahresfrist liegen
Die Frist des § 575 Abs 2 ZPO ist eine solche des Verfahrensrechts und muss dem Exekutionsverfahren zugeordnet werden; ein hemmender Einfluss der verhandlungsfreien Zeit iSd § 223 Abs 2 ZPO scheidet damit aus
Dem Masseverwalter kommt im Unterschied zum Gemeinschuldner im Zwischenstreit über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, das die Bestätigung des Zwangsausgleichs betrifft, kein Rechtsmittel zu
Selbst wenn ein Bescheid einer Finanzbehörde noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ändert dies nichts daran, dass dadurch die für die Zivilgerichte maßgebliche und ihrer Entscheidung zugrundezulegende Rechtslage geschaffen worden ist
Erträgnisse aus einer Dienstbarkeit sind "Erträgnisse der Liegenschaft" iSd § 119 EO
Nach § 216 Abs 2 EO gilt für die Zuweisung rückständiger Leistungen aus einer verbücherten Reallast, dass nur für die letzten drei Jahre vor dem Zuschlagstag der Rang des Bezugsrechts zusteht
Der Verzicht auf die Rechtsanwaltsberechtigung führt nicht automatisch zum Erlöschen der Vertretungsbefugnis

