Für die Frage nach der Inkongruenz gibt es keine generelle Lösung, sondern diese stellt stets eine typische Einzelfalllösung dar
Unter den Begriff "aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeiten" iSd § 49 Abs 2 Z 2b JN sind solche zu subsumieren, die ohne das Eheverhältnis nicht denkbar sind
Um ein Ausweichen des "Stalkers" auf andere, bisher noch nicht konkret eingesetzte Methoden, das Opfer zu "terrorisieren", zu verhindern, kann im Einzelfall ein Verbot bisher noch nicht verwendeter, aber naheliegender Mittel zur Kontaktaufnahme durchaus zulässig sein
Die Ausstellung einer Bestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG nur auf Antrag der Erben kommt nicht in Betracht
Für eine teleologische Reduktion der Zuständigkeitsnorm des § 49 Abs 2 Z 3 JN besteht kein Anlass
Die Anfechtung der Verbücherung des Eigentumserwerbs des Geschenknehmers gem § 3 Z 1 AnfO aufgrund eines außerhalb der Anfechtungsfrist geschlossenen Schenkungsvertrags setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus
Erbantrittserklärungen sind bis zu jenem Zeitpunkt abzugeben, ab welchem das Gericht an seinen Beschluss gebunden ist
Wird dem Beklagten die meritorische Streiterledigung verweigert, gilt für das gesamte Rechtsmittelverfahren die vierwöchige Rekursfrist des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO
Für die Frage nach der Inkongruenz gibt es keine generelle Lösung, sondern diese stellt stets eine typische Einzelfalllösung dar
Für eine teleologische Reduktion der Zuständigkeitsnorm des § 49 Abs 2 Z 3 JN besteht kein Anlass
Unter den Begriff "aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeiten" iSd § 49 Abs 2 Z 2b JN sind solche zu subsumieren, die ohne das Eheverhältnis nicht denkbar sind
Die Anfechtung der Verbücherung des Eigentumserwerbs des Geschenknehmers gem § 3 Z 1 AnfO aufgrund eines außerhalb der Anfechtungsfrist geschlossenen Schenkungsvertrags setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus
Um ein Ausweichen des "Stalkers" auf andere, bisher noch nicht konkret eingesetzte Methoden, das Opfer zu "terrorisieren", zu verhindern, kann im Einzelfall ein Verbot bisher noch nicht verwendeter, aber naheliegender Mittel zur Kontaktaufnahme durchaus zulässig sein
Erbantrittserklärungen sind bis zu jenem Zeitpunkt abzugeben, ab welchem das Gericht an seinen Beschluss gebunden ist
Die Ausstellung einer Bestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG nur auf Antrag der Erben kommt nicht in Betracht
Wird dem Beklagten die meritorische Streiterledigung verweigert, gilt für das gesamte Rechtsmittelverfahren die vierwöchige Rekursfrist des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO

